Adventsdeko bei Stromknappheit?
Haus & Grund Wolfsburg gibt rechtliche Tipps zur Weihnachtsdekoration
Passt eine üppige Weihnachtsdekoration des Hauses noch in unsere Zeit verteuerter Strompreise und knapper Ressourcen? Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund befürchtet Blackouts, es gibt bereits gesetzliche Einschränkungen beim Anstrahlen von Gebäuden und Monumenten, Weihnachtsmärkte sollen bei der Beleuchtung möglichst sparsam sein – und unsere Häuser erstrahlen trotzdem mit blendender Adventsdekoration?
„Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende LED-Technik setzen“, rät Vorsitzender Peter Tabrizian von Haus & Grund Wolfsburg. „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, den adventlichen Lichterglanz auf Uhrzeiten zu beschränken, zu denen er auch vielen Menschen eine Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt Tabrizian davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen: „Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen, die nicht dauernd beaufsichtigt werden, stellt eine erhebliche Brandgefahr da.“
Natürlich muss adventliche Deko auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt – auch im Mietverhältnis, wie Adam Ciemniak erklärt. Der Geschäftsführer von Haus & Grund betont: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten.“ Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Aktenzeichen: V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Dabei sind allerdings Fluchtwege freizuhalten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn zu unterlassen. „Wer also Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur „würzt“, verhält sich vertragswidrig“, zitiert Ciemniak ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 98/03). Das gilt entsprechend auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen dann das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig genutzt wird. „Nachbarn sollten also bei der Deko aufeinander Rücksicht nehmen. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem.“
Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade dabei nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. „Wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, für die man die Zustimmung des Vermieters benötigt“, erinnert Ciemniak. Ist die Figur nur unzureichend befestigt und stürzt sie deswegen auf die Straße, haftet zunächst der Hauseigentümer für die Schäden. Dieser wird dann einen Schadensregress vom Verursacher (Mieter) einfordern.
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