WEG: Alle Wohnungseigentümer tragen die Prozesskosten

WEG: Alle Wohnungseigentümer tragen die Prozesskosten

Wenn einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht gegen ihre Eigentümerschaft klagen und den Prozess gewinnen, müssen auch sie ihren Anteil an den Prozesskosten tragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 2024, Aktenzeichen V ZR 139/23.

Der Fall:

Drei Wohnungseigentümerinnen hatten im Jahr 2021 einen von der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss erfolgreich angefochten. Zur Finanzierung der Prozesskosten beschlossen die Eigentümer später eine Sonderumlage. Hierbei sollten die Kosten auf alle Eigentümer anteilig aufgeteilt werden. Unter anderem somit auch auf diejenigen Eigentümerinnen, die in benanntem Prozess obsiegt hatten. Hier gegen erhoben diese nun Klage.

Die Entscheidung:

Der BGH hat diese Anfechtungsklage nun endgültig abgewiesen.

Grundsätzlich sei die Gemeinschaftsordnung und der darin verwendete Begriff der Verwaltungskosten nach den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 S. 1 des WEG auszulegen. Das Gericht gab der Gemeinschaft recht und bejahte die Möglichkeit der Aufteilung von Prozesskosten auch auf obsiegende Kläger.

Beschlussklagen seien seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft im Ganzen zu richten. Daraus folge nach Ansicht des BGH, dass auch die Kosten eines solchen Prozesses von der Gemeinschaft im Ganzen zu tragen seien. Eine anderslautende Auslegung des § 16 Abs. 2 Sat 1 WEG komme nicht in Betracht, auch wenn die aktuelle Regelung eventuell Eigentümer aufgrund der Kostentragungspflicht von Beschlussklagen abhalten könne. Dies sei aber anscheinend vom Gesetzgeber so gewollt, so dass eine planwidrige Regelunglücke fehle. Die Frage, ob der Beschluss möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die Eigentümer sich nicht bewusst über eine alternative Kostenaufteilung waren, verneinte der BGH. Beschlüsse könnten ohne Weiteres auf der bestehenden, in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Grundlage gefasst werden, ohne dass die Eigentümer jedes Mal Alternativen in Betracht ziehen müssten.

Bewusst offen gelassen haben die Richter die Frage, inwiefern die Klägerinnen Erstattungsansprüche gegenüber der Gemeinschaft haben könnten.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024151.html?nn=10690868

 

„Diese Entscheidung war im Grunde nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1. Dezember 2020 nicht anders zu erwarten“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke. Dieses Urteil zeige einmal mehr, dass Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft sorgfältig vorbereitet und so diskutiert werden sollten, dass sie von allen Eigentümern akzeptiert werden. Damit könnten viele Klagen bereits im Voraus vermieden werden. 

Seit der WEG-Reform richten sich Klagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr an die Übrigen Eigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft als solche. Prozesskosten gehören zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaften und müssen damit auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden, einschließlich des klagenden und obsiegenden Mitglieds. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer anderen Kostenverteilung durch Beschluss der Gemeinschaft.

https://www.hausundgrund.de/bgh-urteil-prozesskosten-tragen-alle-wohnungseigentuemer

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Eigenbedarfskündigung: Familienangehörigkeit von Cousins

Eigenbedarfskündigung: Familienangehörigkeit von Cousins

Mit Urteil vom 11. Juli 2024 – Aktenzeichen VIII ZR 276/23 – befasste sich der Bundesgerichtshof wer unter den Begriff der Familienangehörige zu subsumieren ist. Als Familienangehörige im Sinne der §§573 Abs. 2 Nr. 2; 577a Abs. 1a Satz 2 BGB werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von §383 ZPO, §52 StPO zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht mehr als Familienangehörige anzusehen.

Der Fall:

Die Vermieterin – eine GbR – klagte gegen ihre Mieter auf Räumung, weil sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatten. Die bereits vermietet Berliner Wohnung hatte die aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR erworben und ist damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Das Mehrfamilienhaus war nach Einzug der Mieter in Wohneigentum umgewandelt worden. Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des §577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).

Das Landgericht waren der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handeln würde (§577a Abs. 1a Satz 2 BGB), da zwischen den ihnen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Es hob damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.

Die Entscheidung:

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden enge Familienangehörige privilegiert, weil angenommen werde, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum in der Eigenbedarfskündigung verwendeten Begriff der Familienangehörigen – hier: Cousins

Anmerkung: 

Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, direkte Verwandte und Verschwägerte, Pflegeeltern und Pflegekinder zu.

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Cashflow – Spieleabend

Cashflow – Spieleabend

Wenn man einen Kredit aufnehmen will, fragt niemand nach Ihren Schulnoten, sondern nach Ihrer Einkommensübersicht. Das ist für einen Bänker quasi Ihr Zeugnis.

Damit Sie Finanzströme besser verstehen und ein besseres finanzielles Geschick entwickeln, wurde das Spiel „Cashflow“ konzipiert. Die Spieler erkennen schon beim ersten Mal den Mehrwert. Wie man z.B. lernt, Gelegenheiten zu erkennen, gute von schlechten Geschäften zu unterscheiden, den Geldfluss zu begreifen… man lernt mit Spaß, was Vermögenswerte sind, die Geld bringen und was Verbindlichkeiten sind, die einem Geld aus der Tasche ziehen

Durch die Spieler, die miteinander das Spiel spielen, Fragen diskutieren und sich gegenseitig helfen, werden trockene Themen wie eine ordentliche Buchhaltung oder das Investieren besonders gut verinnerlicht. Das spannende Spiel ist nicht nur ein Spiel, das Gelernte kann direkt angewendet werden.

Hendrik Pleil steht Ihnen im Rahmen des Spiels stets als Spielleiter zur Verfügung. Mehr noch, er sorgt auch dafür, dass sie noch fitter im Umgang mit Geld werden. Melden Sie sich an und lernen Sie Hendrik Pleil persönlich kennen.

Er freut sich bereit mit Ihnen Bekanntschaft machen zu können.

Wir haben Platz für 10 Mitglieder. Die Veranstaltung findet bei uns im Garten der Geschäftsstelle im Amselweg 2, 38446 Wolfsburg. Bei schlechtem Wetter, findet die Veranstaltung in den Räumlichkeiten unserer Geschäftsstelle statt.

Eine verbindliche Anmeldung ist notwendig, wahlweise telefonisch unter 05361 – 12946 oder per Mail unter info@hug-wob.de.

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Pflichtversicherung für Elementarschäden

Pflichtversicherung für Elementarschäden

Es herrscht eine Vielzahl an Möglichkeiten sich gegen Schäden versichern zu lassen. Den Überblick zu behalten ist dabei nicht leicht. Wir klären auf.

 

Wohngebäudeversicherung

Sie schützt den Eigentümer vor finanziellen Folgen eines Sachschadens. Versichert ist das gesamte Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenständen. Abgedeckt sind in der Regel:

  • Brandschäden, einschließlich Schadensersatz für Kosten durch Löschwasser und Ruß
  • Blitzschlag, sowie in Folge dessen Überspannung, Explosion oder Implosion
  • Sturmschäden, die durch Stürme ab Windstärke 8 verursacht wurden, sowie Hagelschäden
  • Leitungswasserschäden

Bei Totalschäden am Haus, bekommt der Versicherte unter Umständen ein neues, gleichartiges Haus zu heutigen Preisen finanziert, samt Begleitkosten. Zu beachten ist, dass die Neuwerterstattung nur dann gewährt wird, wenn innerhalb von drei Jahren mit dem Wiederaufbau begonnen wird. Auch Kosten für den Mietersatz können mitversichert werden.

 

Elementarschadenversicherung

Hier bei handelt es sich nicht direkt um eine eigenständige Versicherung. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen optionalen Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung, so dass sie auch nur in Kombination mit einer dieser Versicherungen abgeschlossen werden kann. Teilweise ist eine solche Versicherung bereits integriert und muss gezielt abgewählt werden. Gerade bei älteren Wohngebäudeversicherungen ist sie jedoch häufig nicht enthalten. Dadurch entstehen Lücken im Versicherungsschutz, die schnell zum finanziellen Ruin führen können.

Die Elementarschadenversicherung schützt die Eigentümer vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen. Der Schutz richtet sich je nach dem, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, beispielhaft für folgende Risiken:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Versicherungspflicht

Aufgrund der stetigen Zunahme von Groß- und Kleinschadenereignissen aufgrund von Klima und Wetterveränderungen wird auf politischer Ebene über die Einführung eine Versicherungspflicht hinsichtlich Elementarschäden diskutiert. Wir möchten Ihnen die Vor- und Nachteile in Kürze darstellen:

Pro-Argumente

  • Pflichtversicherung entlastet die Allgemeinheit

Kosten werden auf die Versicherungswirtschaft und die Versicherten verteilt. Damit werden öffentliche Mittel für andere staatliche Aufgaben frei. Allein im Ahrtal entstand durch das Sturmtief Bernd 2021 ein finanzieller Schaden von schätzungsweise 8,2 Mrd. €.

  • Hohe Versicherungsdichte

Ziehen wir das obige Beispiel heran: Im Ahrtal war jedes zweite Haus nicht versichert. Ein positives Gegenbeispiel ist Baden-Württemberg. Dort bestand bereits eine Versicherungspflicht für Elementarschäden, wodurch die finanzielle Absicherung bis heute im Vergleich zu anderen Bundesländern am höchsten.

  • Schadensfall wird schneller bearbeitet

Versicherungen sind oft schneller als staatliche Wiederaufbauprogramme.

Contra-Argumente

  • Hochwasser, statt Versicherungsschutz

Prävention ist Aufgabe des Staates und nicht der Eigentümer. Flussbegradigung, Deiche, die nach wenigen Tagen nicht mehr halten und Erteilung von Baugenehmigungen in ausgewiesenen Hochwasserzonen sind staatliche Verfehlungen. Die Konsequenzen dürfen nicht auf den Einzelnen abgewälzt werden.

  • Finanzielle Belastung

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und hoher Inflation werden Eigentümer mit weiteren Kosten belastet. Auch eine Umlage auf die Mieter ist nicht auszuschließen. Ferner könnten auch Versicherer sich aus dem Markt zurückziehen, was sich ferner auf die Höhe der Prämien negativ auswirken kann.

  • Systemfremd im Zivilrecht

In Deutschland haben wir die Privatautonomie. Eine Pflicht stellt demnach einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Dies ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Pflichtversicherungen gibt es regelmäßig nur im Bereich der Haftpflicht, um Dritte von den Schäden des eigenen Handelns zu schützen, nicht aber um sich selbst gegen Gefahren zu sichern. Damit ist eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden dem Zivilrecht systemfremd.

Haus & Grund fordert Nein zur Pflichtversicherung

Wohnkosten dürfen nicht weiter steigen

 

„Die Kosten des Wohnens haben für viele Menschen die Grenze des Tragbaren erreicht. Deshalb darf es keine Pflichtversicherung für Elementarschäden geben.“

Das sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke anlässlich des heutigen Treffens von Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Länderchefs in Berlin.

Mit Blick auf die jüngsten Hochwasserereignisse in Bayern und Baden-Württemberg kritisierte er die Forderung der Länder nach einer Pflichtversicherung

. „Es muss doch erste Aufgabe der Politik sein, solche Schadensfälle zu verhindern. Prävention ist das Gebot der Stunde. Mit einer Pflichtversicherung würde sich der Staat viel zu einfach aus der Verantwortung stehlen können“

Er ergänzte, dass eine Pflicht zum Angebot einer Elementarschadenzusatzversicherung durch die Versicherer an alle Eigentümer eine Möglichkeit wäre, die Verbreitung dieser Versicherungen zu steigern.

„Aufgrund zunehmender Wetterextreme wird eine Versicherung gegen Elementarschäden für immer mehr Eigentümer sinnvoll. Darüber muss mehr aufgeklärt werden. Aber jeder muss selbst entscheiden können“

Er rechne zudem nicht damit, dass die Kosten für eine Versicherung für jeden sinken würden, wenn alle eine abschlössen. Das sei ein Irrglaube, weil der Markt der Rückversicherer ein globaler sei und der deutsche Markt viel zu wenig Gewicht habe. 

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