Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung des Pachtvertrages führen.

Unangebrachte Weihnachts- und Neujahrswünsche und Kothaufen-Emojis

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Pächter und den Vereinsmitgliedern. Der Streit eskalierte in den sozialen Medien. In einer Nachricht wünschte er einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr und „viel Krankheit“. Um seinen Unmut zu untermauern, nutze der zudem Kothaufen-Emojis. All dies, weil die Vereinsmitglieder das Tor zum Vereinsgelände nicht richtig schließen würden. Der Verpächter kündigte ihm fristlos. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, so dass der Verein vor dem Landgericht auf Räumung klagte.

Das Landgericht Frankenthal hat der Räumungsklage mit Urteil vom 26.09.2023 – Az. 6 O 75/23 – stattgegeben.

Grundsätzlich endet ein Pachtvertrag bei einer vereinbarten Laufzeit mit Ablauf der Vertragszeit. Gemäß § 594e BGB i.V.m. §§ 543, 569 BGB ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine Aufzählung findet sich insbesondere in § 543 Abs. 2 BGB und § 569 BGB. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn:

  • Es einer Partei nicht mehr zuzumuten ist, aufgrund des Verhaltens der anderen Partei das Vertragsverhältnis mit dieser fortzusetzen.
  • Der Pachtzins nicht bezahlt wird, insbesondere wenn sich der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines erheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug befindet.

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum. Wer sich dort gegenüber seinem Verpächter abfällig äußert, dem kann der Pachtvertrag fristlos gekündigt werden.

Nach Beleidigung und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht länger zugemutet werden. Weder die längere Streitigkeit mit dem Vorstand des Vereins noch die Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigen das Versenden von Beschimpfungen und Kothaufen-Emojis.

Zu beachten ist, dass in der Regel bei einer verhaltsbedingten fristlosen Kündigung der Verpächter vorher verpflichtet ist eine Abmahnung auszusprechen. Vorliegend besteht jedoch insbesondere ein überragendes Interesse des Vereins, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft werden, so dass nach Ansicht des Landgerichts auch keine Abmahnung erforderlich war.

Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden. 

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