Schrottimmobilien sind für die Städte ein Problem. Hierbei handelt es sich um Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Diese Häuser sind innerlich wie äußerlich verfallen. In Extremfällen gibt es weder Strom noch Wasser und das Dach verkommt. Ungezieferbefall ist dabei keine Seltenheit. Ein Abriss ist bei denkmalgeschützter Gebäude undenkbar. Viele dieser Immobilien werden versteigert.

 

Eine gesetzliche Neuregelung soll verhindern, dass Ersteher sich schon Miteinnahmen der Immobilie sicher können, bevor sie überhaupt den Kaufpreis gezahlt werden.

 

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilien für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wurde. Der Bietende sichert sich dadurch den Zuschlag. Wenn es dann um die Zahlung geht, zahlt der Ersteher im Anschluss lediglich die Sicherheitsleistung, nicht aber das Gebot an sich. Gleichwohl darf der Ersteher bereits mit Zuschlag Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen und Neuvermietungen vornehmen.

Kommt der Ersteher der Zahlungsaufforderung des Gebotbetrags auf Dauer nicht nach, dann kommt es in der Regel zu einer Neuversteigerung. Die Krux: Bis es zu einer Neuversteigerung kommt, können mehrere Monate verstreichen. Während der Ersteher sich in der Zwischenzeit Miteinnahmen sichern kann, verschlechtert sich zeitgleich der Zustand der Immobilie weiter.

Hinweise zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Gemäß § 90 Absatz 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird der Ersteher durch den Zuschlag zum Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

Der Zuschlag ist jedoch an Voraussetzungen gebunden. Erreicht das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, ist der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu versagen. Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 ZVG).

Teilweise ist auch eine Sicherheitsleistung zu bringen. In Wolfsburg ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweiligen Verkehrswertes zu erbringen.

Siehe hierzu auch: Zwangsversteigerungen I Amtsgericht Wolfsburg (niedersachsen.de)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz) sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen. Die Mieteinnahmen sind dann für die Dauer der Verwaltung an den gerichtlich bestellten Verwalter zu leisten. Der Anreiz auf Schrott- oder Problemimmobilien überhöhte Gebote abzugeben, entfällt damit. Gleichwohl kann der Ersteher damit auch keine Vorteile aus seiner Eigentümerstellung ziehen.

Siehe hierzu auch: BMJ – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)

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