In seinem Urteil vom 26. April 2023 (VIII ZR 429/21) hat der BGH bestätigt, dass es eine vertragliche, sich aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht des Mieters ist, dem Vermieter bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes und entsprechender Vorankündigung den Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Konkret entschied der BGH dies für eine beabsichtigte Veräußerung der Wohnung. Daneben kann sich ein Zutrittsrecht des Vermieters auch aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben.

Die Beurteilung, ob der konkrete Grund ein Zutrittsrecht bergründen kann, muss anhand des Einzelfalls erfolgen. Hier müssen die Interessen des Vermieters (bspw. ein geplanter Verkauf der Wohnung) und die Interessen des Mieters (bspw. schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Suizidgefahr) gegeneinander abgewogen werden. Hierbei müsse auch berücksichtig werden, dass sich der Mieter bei der Wohnungsbesichtigung gegebenenfalls vertreten lassen könne.

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