§ 556 Abs. 3 BGB erhält eine Ausschlussfrist für die Abrechnung und Zustellung der Betriebskosten. Danach muss die Abrechnung den Mietern spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Endete der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2022, so muss die Abrechnung bis zum 31.12.2023 zugestellt werden. Aber Achtung: Eine Abrechnung, die Sie abends am 31. Dezember beim Mieter in den Briefkasten einwerfen, also nach Ablauf der üblichen Postzustellungszeit, gilt nicht mehr als an diesen Tag zugestellt, sondern erst am 1. Januar. Das hat für Sie die negative Folge, dass Sie Ansprüche auf die Nachzahlung nicht mehr geltend machen können. Daher bitte Abrechnungen ein oder zwei Tage vor Ablauf des 31. Dezember 2023 zustellen und nicht auf den „letzten Drücker“.
Für die Durchführung von Betriebsostenabrechnungen steht Ihnen die Mitarbeiterinnen Andrea Grebe, Isolde Wilckens und Meike Neumann zur Verfügung. Sie können sich Rat und Hilfe in der Geschäftsstelle holen und gegen gesonderte Vergütung die Betriebskostenabrechnung auch durchführen lassen. Bitte bringen Sie hierfür sämtliche Betriebskostenbelege, Mieterdaten (Personen und Wohnflächen der Mieterhaushalte) sowie die Mietverträge zur erstmaligen Erfassung mit.
Möchten Sie, dass die Betriebskostenabrechnung 2022 durch Haus & Grund erstellt wird, so bitten wir Sie, diese bis zum 3. November 2023 in der Geschäftsstelle einzureichen. Wir sind nur ein kleines Team, das nur begrenzt Betriebskostenabrechnungen bearbeiten kann. Nur wenn uns die Unterlagen bis zum genannten Termin vollständig vorliegen, können wir eine pünktliche Durchführung der Betriebskostenabrechnung gewährleisten. Wir bitten dies zu beachten und danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Fotoquelle: Pixabay
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