Führungswechsel in der Landesregierung

Führungswechsel in der Landesregierung

Unsere Anregungen und Forderungen an den neuen Ministerpräsidenten

Schon seit einiger Zeit war es im Gespräch, wenn auch im Flüsterton. Am 1. April 2025 ist es passiert – und es war kein Aprilscherz. Nach 12 Jahren im Amt erklärt Ministerpräsident Stephan Weil, sich Ende Mai aus der Politik zurückziehen zu wollen. Nachfolger im Parteivorsitz und vor allen Dingen im Amt des Ministerpräsidenten soll der bisherige Bau- und Wirtschaftsminister Olaf Lies werden.
 
Anlass genug, beiden Persönlichkeiten Dank zu sagen und Glück zu wünschen, dem einen für den angekündigten politischen Ruhestand, dem anderen als zukünftigem Landesvater. Im Rahmen der Diskussion um die Ausgestaltung der Energiewende im Gebäudebereich sind wir dankbar für den klargestellten Konsens, dass die verursachten Kosten im Rahmen bleiben müssen und niemanden „abhängen“ dürfen. Das Olaf Lies nun vom Amt des Fachministers auf die Position des Regierungschefs wechselt, empfinden wir als großes Glück. Unter menschlichem Aspekt ein unserem Haus stets freundschaftlich verbundener, sehr offener und angenehmer wie fachlich hochkompetenter Gesprächspartner, konnten wir viele Themen der Niedersächsischen Bau- und Wohnungspolitik gemeinsam auf den Weg bringen. Davon zeugt das Interview mit Ihm auf unserem 70. Jubiläum in Wolfsburg – siehe YouTube Kanal „Haus und Grund Niedersachsen“ unter: https://www.youtube.com/watch?v=hqtcPA54zog   Daraus abgeleitet lassen sich unsere Forderungen an die neu aufgestellte Landesregierung wie folgt skizzieren:
 
• Besonders zu danken ist für die Novellierung der landeseigenen Bauordnung, genannt „Umbauordnung“, mit dem Ziel, Baukosten zu reduzieren, Bürokratie abzubauen, Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, und als Vorbild und „Blaupause“ für ganz Deutschland; sie wurde unter maßgeblicher Leitung von Olaf Lies gemeinsam mit der landeseigenen Wohnungswirtschaft geschaffen und umgesetzt. Die angestoßenen Verschlankungsprozesse zu den Bauanzeige-
und Baugenehmigungsverfahren sowie die Kostenreduktionen in der Bauerrichtung durch Senkung der Anforderungen müssen jetzt weiterbetrieben werden.
• Sehr erfreulich ist auch seine kritische Begleitung der energetischen Gebäudesanierung im Rahmen des Klimaschutzes und hier insbesondere des bundeseigenen Gebäudeenergiegesetzes. Olaf Lies: Weg von einem Gebäudeenergiegesetz und hin zu einem Gebäude-CO₂-Gesetz: Es geht nicht darum, die letzte Kilowattstunde zu vermeiden, sondern darum, CO₂ zu reduzieren, dies mit angemessenem und wirtschaftlich vertretbarem finanziellen Aufwand. Dazu wäre eine Bundesratsinitiative des Landes Niedersachsen sinnvoll, um dies es wirtschaftlich vertretbare Augenmaß auch in der Umsetzung der EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie nach Berlin zu tragen. Die Sorge dabei ist, dass wir Wohnraum verlieren, wenn der Klimaschutz überzogen wird. Die Wohnungswirtschaft hat dazu den „Praxispfad CO₂-Reduktion“ als Lösung für bezahlbares Wohnen entwickelt. Wir freuen uns darauf, dass das Land Niedersachsen nun diesen Weg als Bundesratsinitiative gegen das aktuell noch geltende Heizungsgesetz einbringen wird, damit ein bezahlbarer Energieumstieg erreicht werden kann. Und so geht es: CO₂ soll vor allen Dingen durch den gezielten und verstärkten Einsatz moderner Wärmetechnologien statt durch übermäßige Dämmmaßnahmen reduziert werden. Das verlangt weniger Investitionskapital und vermindert damit auch Mietaufschläge. Beide Seiten – Eigentümer und Mieter – werden entlastet. Mittel zur Erreichung einer emissionsfreien Wärmeversorgung wäre zum Beispiel der verstärkte und konsequente Einbau von Wärmepumpen. Notwendig ist eine klimapolitische Wende weg von einer einseitigen Konzentration auf Energieeffizienz und hin auf die Reduktion von Treibhausgasen im Gebäudebereich mit optimierten Kosten-Nutzen-Verhältnis.
 
• In Niedersachsen existiert die Solardachpflicht für Industriegebäude, für Parkplätze ab einer gewissen Größe und für neu errichtete Ein- und Mehrfamilienhäuser, für den Immobilienbestand nur bei grundlegender Dachsanierung. Die einvernehmliche Position von Olaf Lies und Haus & Grund Niedersachsen: Anzustreben ist eine im Vergleich zu normalen Dacheindeckung kostenneutrale Umsetzung der Solardachpflicht. Und zusätzlich: Beim Katalog der Ausnahmen von dieser Pflicht (§ 32 a Abs. 4 NBauO) muss die finanzielle Situation des Immobilieneigentümers stärker berücksichtigt werden. Und: Wir brauchen eine effektive Solar-Forderung.
 
• Mietpreisbremse und ihre Funktion – hier bestehen unterschiedliche Auffassungen. An unserer Forderung, die Mietpreisbremse abzuschaffen, halten wir fest.
 
• Umwandlungsverbote mit Genehmigungsvorbehalt sowie verlängerte Kündigungssperrfristen nach der Bildung von Wohnungseigentum gehören ebenfalls abgeschafft. Sie beleben den Wohnungsmarkt nicht und sind der Bereitschaft zu Investitionen in diesem Bereich abträglich.
 
• Förderkulisse – der freifinanzierte Wohnungsbau muss ebenso gefördert werden, nicht nur der Bau von preisgebundenen Wohnungen. Denn schon der Zensus 2022 belegt, dass hier die größten Marktanteile liegen (79,4% des insgesamten Wohnungsbestandes). Baugenehmigungszahlen, Auftragslage im Baugewerbe und Baufertigstellungszahlen entwickeln sich dramatisch rückläufig.
 
• Neben dem Geschosswohnungsbau muss auch der Bau von Einfamilienhäusern durch Förderprogramme wieder angekurbelt werden. Auch hier kommt es zu einem dramatischen kostenbedingten Rückgang der Baugenehmigungen und Baufertigstellungen. Die Auftragslage im Baugewerbe ist völlig eingebrochen. Urbane Zentren werden durch angestrebte Bauverdichtungen (Aufstockung und Lückenschlussbebauung) bald so verdichtet sein, dass die Peripheriebereiche zwingend wieder in den Blick genommen werden müssen. Mobiles Arbeiten, ins besondere HomeOffice, vermeidet überdies Verkehrsemissionen.
 
• Elementarschadenversicherung; die Position von Olaf Lies: Sie soll für Eigentümer verpflichtend sein, weil damit der Kreis der Versicherten wächst, damit auch das zur Verfügung stehende Deckungskapital. Versicherungsleistungen könnten so vom Versicherer bei stabil bleibenden Beiträgen besser geleistet werden. Die Position von Haus & Grund Niedersachsen: Eine Versicherungspflicht nützt nichts, wenn es insbesondere nach Starkregenereignissen trotzdem keine Schadensdeckung gibt. Denn bisher ist für eine Deckung vorausgesetzt, dass das Grundstück im sprichwörtlichen Sinne überschwemmt worden ist. Notwendig ist der Einbezug auch der unverschuldet eingetretenen Elementarschäden, ohne dass es zu einer vollständigen Überschwemmung des geschädigten Grundstücks gekommen ist (zum Beispiel durch eingedrungenes Wasser durch Lichtschächte und Kellerfenster, durchdrückendes Wasser aus den Kellerwänden, durch wasserdruckbedingt aufgesprengte Kellertüren am Fuße von Kellertreppen). Mit all diesen fachlichen Gemeinsamkeiten und der schon betonten wirklich menschlich wohltuenden gemeinsamen Basis sind wir fest davon überzeugt, dass Olaf Lies unserem Land ein sehr guter Ministerpräsident sein wird, zumal er auch genauso wie Stephan Weil seit 12 Jahren gemeinsam mit ihm Regierungsverantwortung trägt. Ebenso dürfen wir darauf vertrauen, dass er die Position des Fachministers für Bauen, Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung wieder bestmöglich besetzen wird. Unabhängig von den bereits diskutierten Persönlichkeiten für dieses Amt freuen wir uns auf einen weiter so fruchtbaren und freundlichen Dialog mit seiner Nachfolge auf Basis der hier formulierten hauseigenen Positionen.
 
Ach ja, eine Bitte bereits vorab: Wichtig wäre vor allem, die Grunderwerbsteuer zu senken und damit den Einstieg ins eigene Immobilieneigentum zu erleichtern.
 
Bildrechte am Foto: Andreas Burmann
Vortrag am 06.03.25: Erneuerbare Energien

Vortrag am 06.03.25: Erneuerbare Energien

Klimaschutz oder Baumschutz: Wer hat Vorrang?
Fachvortrag am 06.03.2025 zu erneuerbaren Energien
 
Klimaschutz mit dem Einsatz von erneuerbarer Energien ist in aller Munde. Aber was ist, wenn Bäume Solaranlagen verschatten? Dann kann man sie nicht oder nur sehr eingeschränkt betreiben. Was hat dann Vorrang, der Klimaschutz oder der Baumschutz? In beiden Fällen geht es um den Schutz der Natur. Deshalb kommt der Solaranlage nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Baumschutz zu. Darauf weist jetzt Haus & Grund Wolfsburg unter Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.12.23 (Az.: 9 K 7173/22) hin. Dazu erklärt Geschäftsführer Adam Ciemniak: „Der Einsatz von Solarenergie ist wichtig für die Umwelt, werden dadurch doch die Ozonbelastung und der CO2-Ausstoß verringert. Vor allem erzielt man einen sparsamen Umgang mit vorhandenen Energieressourcen. Genauso wichtig ist aber die Erhaltung von Bäumen, dem natürlichen CO2-Speicher und Luftspender der Natur.“
 
In dem Rechtsstreit ging es um einen abgelehnten Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung für einen geschützten Baum, der einer geplanten Solaranlage sprichwörtlich „im Weg steht“. Das Gericht sah keinen automatischen Vorrang für den Einsatz von Solarenergie, sondern macht die Entscheidung zwischen einem Baumschutz und einem Umstieg auf erneuerbare Energien vom einzelnen Fall abhängig. Das sei ein Abwägungsprozess, bei dem alle Interessen der beteiligten Grundstückseigentümer sowie des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich des Klimaschutzes zu gewichten seien, so die Düsseldorfer Verwaltungsrichter.
 
Dazu der Rat von Haus & Grund Wolfsburg: Am besten ist es, die beschriebene Konfliktsituation gar nicht erst aufkommen zu lassen. Möglichst gemeinsam mit dem Nachbarn und Baumeigentümer sollte der Planer einer Solaranlage klären, ob schon regelmäßige Form- und Pflegeschnitte für den Baum und ein vielleicht anders gewählter Standplatz für die Solaranlage Verschattungsprobleme von vornherein vermeiden. Auch werden Baumschutz- und Bestandssatzungen in aller Regel Bäumen vor Photovoltaik Vorrang geben. „Sofern diese Satzungen nicht greifen ist aus Sicht beider Nachbarn eine Vereinbarung, möglichst schriftlich niedergelegt, das beste Mittel, um zukünftig Rechts- und Betriebssicherheit für die Solaranlage zu schaffen“, erläutert Geschäftsführer Adam Ciemniak.
 
Die Themen Photovoltaik, Balkonkraftwerke, Wärmpumpen… also neue (erneuerbare) Energiequellen beschäftigen viele Wolfsburgerinnen und Wolfsburger. Zum Einen ist es das Interesse an neuen Möglichkeiten, zum Anderen treibt Viele die Unsicherheit wegen neuen Gesetzen und Auflagen um. Darüber informiert Haus & Grund gemeinsam mit der Volksbank BRAWO am 06.03.2025 ab 17 Uhr im Mühlengraben 1 (38440 Wolfsburg). Drei Experten werden kurz die neuesten Techniken erklären, aber auch die technischen Voraussetzungen erläutern. Wärmespezialist Dr. Jochen Gaßmann, Energieeffizienzberater Thomas Wistuba und Matthias Look (Fachmann für Inbetriebssetzungen von Elektroinstallationen bei der LSW) referieren nicht nur, sondern stellen sich im Anschluss Ihren individuellen Fragen. 

 

Wir freuen uns auf Sie und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Veranstaltung.

Der WohnKlima-Index

Der WohnKlima-Index

Stimmungsindikator für den Wohnungsmarkt

Der WohnKlima-Index von Haus & Grund Deutschland dient als Gradmesser für die Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt. Hierzu werden monatlich über 2.500 private Vermieter und Mieter bei Privatpersonen befragt. Während Vermieter zu ihrer wirtschaftlichen Situation, ihren Erwartungen bezüglich des Wohnungsmarktes und ihren Einschätzungen zu den wohnungsmarktbeeinflussenden politischen Entscheidungen befragt werden; werden Mieter zu ihrer subjektiv empfundenen Wohnkostenbelastung.

Im Januar 2025 liegt der Gesamtwert des Haus & Grund-WohnKlima-Index einen Wert von 98. Ersichtlich ist eine stabile Entwicklung mit leichten Schwankungen: Vermieter blicken verhalten optimistisch in die Zukunft, während Mieter weiterhin hohe Wohnkosten spüren.

Weitere Details: WohnKlima-Index

 

Eigentümer?

Vermieter?

Mieter?

Ihre Meinung zählt!

Machen Sie mit beim WohnKlima-Panel und unterstützen Sie die Gestaltung zukunftsorientierter Politik. Als Gesellschaft haben wir uns ehrgeizige Klimaziele gesetzt und es liegt unter anderem an den Immobilieneigentümern, diese umzusetzen. Ihre Meinungen und Informationen sind entscheidend, um die Herausforderungen, vor denen Sie stehen, zu verstehen und gezielte Lösungen zu entwickeln.

Eigentümer, Vermieter und Mieter spielen eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung im Gebäudesektor. Im FEIRE-Projekt untersucht Haus & Grund zusammen mit seinen Partnern aus der Wissenschaft die finanziellen Herausforderungen, denen Eigentümer bei der energetischen Modernisierung ihrer Immobilien gegenüberstehen. Ihre Teilnahme an unserem Panel hilft, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die von der Politik unterstützt werden und Sie effektiv begleiten.

Unterstützen Sie das FEIRE-Projekt und tragen Sie dazu bei, belastbare Informationen für eine effektive Politikgestaltung im Gebäudesektor zu liefern.

Jetzt teilnehmen unter folgendem Link: WohnKlima-Panel

 

Wir bei Haus & Grund Wolfsburg begrüßen das FEIRE-Projekt und freuen uns, wenn auch unsere Mitglieder zur Gestaltung unserer Zukunft mitwirken. Die Umfrage wird nicht von uns durchgeführt. Bei Fragen verweisen wir deshalb auf das FAQ zum WohnKlima-Panel 

Bundesweite Vermieterbefragung

Bundesweite Vermieterbefragung

Aufruf zur Teilnahme! 

Bundesweite Vermieterbefragung von Haus & Grund ist gestartet – jetzt teilnehmen! 

Haus & Grund Deutschland startet gemeinsam mit allen Haus & Grund-Vereinen eine bundesweite Vermieterbefragung. Diese Umfrage richtet sich gezielt an alle privaten Vermieter und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Erfahrungen und Herausforderungen direkt in die mediale und politische Arbeit von Haus & Grund einzubringen.

So nehmen Sie teil:

Die Umfrage ist online vom 1. Januar 2025 bis zum 16. März 2025 verfügbar und einfach zu bedienen. Kriegen Sie auf den folgenden Link, um direkt zur Umfrage zu gelangen:

bundesweite Vermieterbefragung von Haus & Grund Deutschland

Warum sollten Sie teilnehmen? 

Als Vermieter stehen Sie tagtäglich vor verschiedensten Herausforderungen – sei es durch gesetzliche Regulierungen, energetische Sanierungsvorgaben oder die Verwaltung Ihrer Immobilien. Diese Umfrage ermöglicht es Ihnen, Ihre Sichtweise einzubringen und damit aktiv die Rahmenbedingungen für Vermieter in Deutschland zu verbessern. Ihre Antworten helfen uns, auf Landes- und Bundesebene zielgerichtet für Ihre Interessen einzutreten. 

Ihre Teilnahme unterstützt uns dabei: 

Die politischen Interessenvertretung von privaten Vermietern weiter zu stärken, notwendige Reformen mit belastbaren Daten zu fordern und unsere Dienstleistungen und Beratungsangebote für Sie zu verbessern. 

Welche Themen werden in der Umfrage behandelt? 

  • Herausforderungen in der Vermietung: Welche Probleme treten für Vermieter aktuell auf? 
  • Erfahrungen mit Mietrecht und Regulierungen: Wie bewerten Sie die aktuelle Gesetzeslage? 
  • Energetische Sanierung und Klimaschutz: Welche Maßnahmen haben Sie bereits getroffen oder planen Sie? 

Ihre Meinung zählt! 

Mit Ihrer Teilnahme leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Vermieter in Deutschland. Je mehr Mitglieder sich beteiligen, desto besser können wir Ihre Interessen vertreten und Ihre Anliegen in die politische Diskussion einbringen. 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung! 

Bei weiteren Fragen können Sie auch folgenden Link folgen: bundesweite Vermieterbefragung – FAQ und Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die Umfrage von unserem Bundesverband Haus & Grund Deutschland durchgeführt wird. Verantwortlich für die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist Haus & Grund Deutschland.

 

Alternativ könne Sie den QR-Code nutzen, um direkt zur Umfrage zu gelangen:

Fachvortrag: Barrierefreies Wohnen

Fachvortrag: Barrierefreies Wohnen

Unsere Fachvortragsreihe startet mit neuen Themen ins neue Jahr! 

Früher oder später betrifft es uns alle, daher ist das nächste Thema unserer Fachvortragsreihe „barrierefreies Wohnen“. Da uns Aufklärung und Inklusion sehr wichtig ist, laden wir Sie gemeinsam mit der Volksbank BRAWO ein, Ihnen Möglichkeiten und Wege zu zeigen, wie Sie möglichst lange Freude an der eigenen Immobilie erhalten und Ihre Selbstständigkeit zurückgewinnen können.

Zum einen haben wir als Referentin für Sie die Architektin und Projektentwicklerin Felicitas Mantik gewinnen können. Anhand ihrer jahrelangen Expertise zeigt Ihnen an verschiedenen Beispielen die Herangehensweise zur Herstellung eines barrierefreien Eigenheims. Zudem steht Sie Ihnen auch im Rahmen einer Fragerunde für sämtliche Fragen zur Verfügung.

Darüber hinaus haben wir als weiteren Referenten den neuen Abteilungsleiter für Grundstücksvergabe, Erbbaurecht und Wohnungswesen der Stadt Wolfsburg, Christian Schröder, gewinnen können. In Begleitung seiner Kollegin Heike Hoffmann wird er über die Förderungsmöglichkeiten für den barrierefreien Umbau referieren und stellt Ihnen darüber hinaus den wolfsburgeigenen Fördertopf vor.

Die Veranstaltung findet am Dienstag, den 18.02.2025, ab 17:00 Uhr (Einlass 16:30 Uhr) in den heiligen Hallen unseres geschätzten Kooperationspartners der Volksbank BRAWO, Am Mühlengraben 1, 38440 Wolfsburg, statt. Bitte benutzen Sie den ausgeschilderten Eingang C. Kostenlose Parkplätze und Getränke werden Ihnen von der Volksbank zur Verfügung gestellt. Die Räume sind barrierefrei mit einem Fahrstuhl erreichbar.

Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich. Da die Plätze begrenzt sind, bitten wir Sie sich verbindlich telefonisch unter 05361 – 12946 oder per Mail an info@hug-wob.de anzumelden.

 

Wir freuen uns auf Sie und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Veranstaltung.

Gesetzesänderungen 2025

Gesetzesänderungen 2025

Auch im Jahre 2025 erwarten Eigentümer:innen neue Gesetze und Verordnungen

Wir haben für Niedersachsen eine Übersicht erstellt. Für einen sorgenfreien Start ins neue Jahr.

Steuerrecht

a) Grundsteuerreform 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird sie scharf geschaltet. Die Gemeinden erlassen auf der Grundlage der in den Vorjahren ergangenen Grundsteuerwertebescheide und Grundsteuermessbescheide nun die Zahlungsbescheide, dies unter Berücksichtigung eines aktualisierten und zumeist erhöhten Hebesatzes. Auch wer die genannten Bescheide über die Berechnungsgrundlagen der neuen Steuer durch Einspruch, insbesondere mit vorgebrachten Argumenten zur Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuer angefochten hat, muss zahlen. Denn aufschiebende Wirkung haben diese Anfechtungen der Grundlagenbescheide nicht. Ändert sich die Bewertung als Ergebnis einer Überprüfung, würden die Heranziehungsbescheide der Kommune automatisch als Folgebescheide entsprechend erneuert.

In Niedersachsen gilt das „Flächen-Lage-Modell“ zur Ermittlung der neuen Grundsteuer, bzw. zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2025. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je Quadratmeter Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.

Näheres zur Anfechtung der jetzt anstehenden kommunalen Zahlungsbescheide ist ab dem 30.01.2025: Grundsteuer: Hebesatz – Anfechtungsmöglichkeit gegen Zahlungsbescheide der Gemeinde | Immobilien I Youtube

 

b) Jahressteuergesetz 2024

Das JStG 2024 (BGBl. 2024 Nr. 387 vom 05.12.2024) ist in verschiedener Weise für unseren Fokus bedeutsam:

  • Regelung zur Einkommensbesteuerung kleiner Photovoltaikanlagen,
  • Einführung einer elektronischen Rechnung,
  • innerhalb der Grundsteuerreform wird jetzt Gesetz, dass man analog der Vorgaben des Bundesfinanzhofs einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks entgegen seiner Bewertung durch pauschal angesetzte Bodenrichtwerte und fiktiven Mieten entgegensetzen kann,
  • Gleichstellung einer Anteilsveräußerung durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit der Anschaffung und Veräußerung der zu ihr gehörenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Immobilien; § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG),
  • steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus,
  • neuer Pauschbetrag bei der Erbschaftsteuer für Erbfallkosten.

 

c) Erbschaftssteuer

Eine Pauschale für Erbfallkosten kann jetzt nicht mehr nur in Höhe von 10.300 €, sondern in Höhe von 15.000 € angesetzt werden.

 

d) Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Zwei Gesetzeswerke spielen hier zusammen: Das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) und das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 Nr. 387 vom 05.12.2024).

Betroffen sind Wohnungen, für die der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zwischen dem 31.12.2022 und dem 01.01.2029 gestellt wird. Einschlägig ist der Zeitpunkt der Einreichung. Gleichgestellt wird, wenn ein neues Gebäude mit Mietwohnungen angeschafft wird. In all diesen Fällen wird eine Sonderabschreibung im Sinne einer steuerlichen Förderung gewährt, letztmalig für das Jahr 2028. Im Einzelnen:

  • Das Wachstumschancengesetz 2024 ermöglicht eine neue zeitlich beschränkte degressive Abschreibung von 5 % pro Jahr für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden (anfangs im Betrag höher, dann jährlich reduzierend; der Prozentsatz bleibt identisch, die zu Grunde liegende Bemessungsgrundlage wird jährlich um den Betrag der Abschreibung des Vorjahres gekürzt). Diese Abschreibung bildet die Alternative zur linearen Abschreibung.
  • Für die Herstellung neuen Mietwohnraums kann in den ersten 4 Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % geltend gemacht werden, also pro Jahr 5 %. Sie wird zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung von 3 % pro Jahr gewährt. In den ersten 4 Jahren kommt es dann insgesamt zu einer Sonderabschreibung bis zu 32 % der Investitionen. Die Bemessungsgrundlage dieser Sonderabschreibung ist auf 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
  • Das Jahressteuergesetz 2024 ergänzt: Nach Ablauf des maßgeblichen Begünstigungszeitraums für die genannte Sonderabschreibung kann die weitere Abschreibung (AfA) ebenfalls nach der degressiven Methode vorgenommen werden, wenn nach dieser Methode auch schon während des Zeitraums der Sonderabschreibung abgeschrieben wurde. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.

 

e) Vermietung an nahe Angehörige (Gunstmiete)

Mit Schreiben vom 07.12.2023 hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Az.: S 2253 A – 00115 – 0357 – St 214) zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften positioniert. § 21 Abs. 2 S. 2 EStG (Gunstmiete) geht von der ortsüblichen Vergleichsmiete insbesondere bei der verbilligten Vermietung an nahe Angehörige als Berechnungsgrundlage aus. Beträgt diese Gunstmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, so gilt die Wohnungsvermietung als voll entgeltlich. Konsequenz: Der Werbungskostenabzug wird dann vollständig gewährt, andernfalls nicht. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird je nach Begründungsmittel ausgeführt:

  • Enthält ein örtlicher Mietspiegel Rahmenwerte für die ortsübliche Miete (Spannenwerte), so sind örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Enthält der Mietspiegel keine Spannenwerte, so ist der für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen.
  • Gegenüber einem Mietspiegel nachrangig wird die Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der genommenen Mieten von Vergleichswohnungen betrachtet.
  • Schließlich kann auf ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden.

 

f) Steuerliche Behandlung kleinerer Photovoltaikanlagen

Erträge aus Stromverkäufen und Entnahmen von Strom für private Zwecke aus kleinen Photovoltaikanlagen sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Konsequent dürfen auch keine Aufwendungen mehr in diesen Fällen geltend gemacht werden. Betroffen sind drei Fälle:

  • Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern sowie nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp,
  • Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • im Falle mehrerer betriebener Anlagen maximal 100 kW/p je Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft.

Kleine Photovoltaikanlagen (bisher 15 kW – peak) werden jetzt auch von der Einkommensteuer befreit, wenn sie bis zu 30 kW (peak) leisten und auf, an oder in „sonstigen Gebäuden“ verbaut sind. Begünstigt sind auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten.

Die Angabe bezieht sich auf die zulässige Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die neue Grenze gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert worden sind.

 

Mietrecht

a) Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Neuerungen sind:

  • Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerlich relevante Dokumente von 10 auf 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz UStG), bezogen auf gewerblich tätige Vermieter und Eigentümer, die zur Umsatzsteuer optieren,
  • die Einführung einer digitalen Belegeinsicht für Mieter in Wahrnehmung ihres Belegeinsichtsrechts zur Überprüfung von erteilten Betriebskostenabrechnungen (§ 556 Abs. 4 BGB),
  • die Möglichkeit des Mieter-Widerspruchs gegen erteilte fristgebundene Kündigungen in Textform, nicht mehr in Schriftform (§ 574b Abs. 1 BGB, also per E-Mail, SMS, WhatsApp, etc.,
  • die Umstellung von Schriftform auf Textform für langfristige Gewerberaummietverträge (§ 578 Abs. 1 BGB); damit können Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in elektronischer Form, zum Beispiel per E-Mail, wirksam geschlossen werden; in der Praxis keinesfalls zu empfehlen (näher: Horst, ZMR 2025, Seite 93 ff.).

 

b) E-Rechnung 

Die Elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird eingeführt. Sie gilt auch für Vermieter. Kleinunternehmer im steuerlichen Sinne (bislang 22.000 € Umsatz im Vorjahr bzw. 50.000 € Umsatz im laufenden Jahr, ab dem Jahre 2025 steuerpflichtiger Gesamtumsatz von 25.000 € im Vorjahr und von 100.000 € im laufenden Jahr)) müssen noch keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen und weiterleiten können. Ein E-Mail-Postfach mit PDF-Anhangfunktion reicht dafür. Insgesamt gilt:

  • Seit dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis Ende des Jahres 2026 dürfen zwischen Unternehmern weiterhin auch Papierrechnungen ausgetauscht werden. Elektronische Formate, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, dürfen noch genutzt werden, wenn der Rechnungsempfänger mit diesem Vorgehen einverstanden ist.
  • Unternehmer dürfen untereinander bis 2027 Papierrechnungen austauschen oder elektronische Formate nutzen, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (2026) von maximal 800.000 € hat.
  • Ab dem 01.01.2028 sind die neuen Anforderungen der E-Rechnung zwingend von allen Rechnungsausstellern einzuhalten.
  • Nochmals: Kleinunternehmer sind zum Ausstellen von E-Rechnungen nicht verpflichtet. Nach Ablauf der genannten Übergangszeiträume müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen lediglich empfangen können.

 

c) Balkonkraftwerke

Durch das Gesetz zur Zulassung virtueller Eigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BGBl. Teil I / 2024, Nr. 306) erhalten Mieter einen Erlaubnisanspruch auf Montage sogenannter Balkonkraftwerke unter den in § 554 Abs. 1 BGB geregelten einschränkenden Voraussetzungen.

Korrespondierend dazu wird ein Gestattungsanspruch einzelner Sondereigentümer in Wohnungseigentumsanlagen gegenüber der Gemeinschaft geschaffen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG).

 

d) Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, Kündigungssperrfrist

Der Bund ermächtigt die Bundesländer, Gebiete mit angespannter Wohnraumversorgung zu ermitteln und für diese Gebiete durch Verordnung eine Mietpreisbremse für die Eingangsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses für Mietwohnungen einzuführen. Sie begrenzt die Eingangsmiete auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet (§ 556d Abs. 2 BGB). Nach einem Kabinettsbeschluss vom 11.12.2024 ist beabsichtigt, die Preisbremse bis zum 31.12.2029 zu verlängern, obgleich schon zuvor das Bundesverfassungsgericht nur unter strenger Einhaltung des genannten zeitlichen Limits bis Ende 2025 Verfassungskonformität attestiert hat (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18; bestätigt von BGH, Urteil vom 18.12.2024 – VIII ZR 16/23).

Schon aufgrund der Zeitumstände bis zur Bundestagsneuwahl ist nicht davon auszugehen, dass der Entwurf in dieser Legislaturperiode noch Gesetz wird. Er kann jedoch durch eine neu gebildete Bundesregierung erneut aufgegriffen und weiterverfolgt werden.

In Niedersachsen wurde die bis dahin geltende Mieterschutzverordnung vom 22.12.2020 (Nds. GVBl. 2020, S. 566) durch eine entsprechende neue Verordnung ersetzt (Nds. Mieterschutzverordnung vom 20.12.2024, GVBl. Nr. 122/2024 vom 23.12.2024).

Die Mietpreisbremse wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 verlängert und geographisch von 18 auf 59 Kommunen bedeutend ausgedehnt. Wird die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zu ihrer Einführung durch die Länder verlängert, muss erwartet werden, dass Niedersachsen auch hiervon Gebrauch machen wird.

Daneben enthält die Verordnung eine abgesenkte Kappungsgrenze für festgelegte Gebiete mit angespannter Wohnraumversorgung, die für Mieterhöhungen im laufenden Vertrag gilt. Sie beträgt statt 20 % nur 15 % innerhalb von 3 Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Insoweit gilt die Verordnung bis zum 31.12.2029.

Zu erwähnen ist eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen für Mietverhältnisse, die greift, wenn nach Vertragsschluss in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Nach dem Bundesmietrecht beträgt sie 3 Jahre (§ 577a Abs. 1 und Abs. 1a BGB, nach der Nds.-Mieterschutzverordnung 5 Jahre. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2031.

 

e) Umwandlungsbeschränkung mit Genehmigungsvorbehalt

Bereits am 23.06.2021 ist § 250 BauGB als Teil des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 in Kraft getreten (BGBl. Teil I/2021, Nr. 33, 1802, 1806 f.). Damit wird die Umwandlung bestehenden Wohnraums in „Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 BauGB in Wohnungseigentum oder vergleichbarer Rechte innerhalb des WEG, bzw. nach §§ 1008 ff. BGB unter Genehmigungsvorbehalt gestellt (§ 250 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BauGB).

Auf dieser Grundlage kann die Landesregierung ein solches Gebiet mit geltender Umwandlungsbeschränkung einschließlich eines Genehmigungsvorbehaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen (§ 201a BauGB). Das geschieht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 mit der Nds. Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs vom 20.12.2024, ebenfalls GVBl. Nr. 122/2024 vom 23.12.2024). Wie in der Mieterschutzverordnung ist dieselbe Gebietskulisse mit insgesamt 59 Kommunen erfasst.

 

f) Aufträge des Koalitionsvertrags der ehemaligen Ampel

Noch „kurz vor Toresschluss“ hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete bekannt gemacht. Der Entwurf greift die Vorhaben des Koalitionsvertrages der ehemaligen „Berliner Ampel“ auf. Beabsichtigt ist die

  • Absenkung der niedrigeren Kappungsgrenze in Gebieten mit angespannter Wohnraumversorgung für Mieterhöhungen im Vergleichsmietensystem von 15% auf 11% (§ 558 Abs. 3 BGB),
  • Verlängerung des Betrachtungszeitraums im Mietspiegel von derzeit 6 Jahren auf 7 Jahre (§ 558 Abs. 2 BGB),
  • Verpflichtung zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel in Gemeinden ab 100.000 Einwohner (§ 558d Abs. 4 BGB),
  • Ausweitung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 573 Abs. 4 BGB).

Aufgrund der Nähe zur kommenden Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf ins Parlament gelangt. Er wird der Diskontinuität unterfallen, kann aber von einer neu gebildeten Bundesregierung je nach politischer Couleur erneut eingebracht werden.

 

Heizkostenverordnung

a) Smart-Meter-Gateway-Pflicht

Der Begriff steht für intelligente Messsysteme, die den Stromverbrauch eines Haushalts präzise erfassen und an einen Messstellenbetreiber weiterleiten können. Einzelne Ablesevorgänge werden dadurch überflüssig. Sie erfolgen zukünftig automatisch. Ab 2025 besteht eine Einbaupflicht für diese Systeme für Haushalte mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 100.000 kW/h pro Jahr.

Wird im Haushalt Strom mit einer Photovoltaikanlage (Leistungsbereich 7 kW bis 100 kW) erzeugt, muss ebenfalls ab 2025 ein Smart-Meter-Gateway verbaut werden. Dasselbe gilt im Falle bestehender Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektroautos. Der Messstellenbetreiber setzt diese Pflichten um und baut ein. Der Endkunde (Verbraucher) wird mindestens 3 Monate vor Einbau derartiger Messsysteme informiert.

 

b) Pflicht zur Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen

Werden Wärmepumpen seit dem 1. Januar 2024 neu verbaut, muss ihr Verbrauch seitdem individuell erfasst und eine Abrechnung erteilt werden. Für dann bereits verbaute Geräte griff bis zum 30. September 2024 das „Wärmepumpenprivileg“. Seit dem 1. Oktober 2024 ist dies abgeschafft. Folge: Auch dann muss verbrauchsbasiert abgerechnet werden. Man hat aber bis zum 30. September 2025 Zeit, Geräte zur Verbrauchserfassung anzuschaffen und einzubauen (Übergangsfrist). Vermieter werden verpflichtet, den Kostenanteil für die Wärmeversorgung als Bestandteil der Warmmiete auszuweisen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Heizungsprüfung

Oft falsch aufgefasst: Der hydraulische Abgleich für Heizungssysteme in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten muss nicht erst seit dem 1. Oktober 2024 erfolgen. Denn die Regeln des GEG knüpfen an § 3 EnSimiMaV an, der diese Pflicht schon vorher festlegte. Deshalb greift der hydraulische Abgleich auch nicht nur für neu verbaute Heizungen, sondern in der Gesamtschau mit der genannten Vorläufervorschrift zu § 60c GEG für alle Heizungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten.

Wenn jetzt innerhalb des Bundestagswahlkampfes vereinzelt verlautet, im Falle eines Wahlsieges werde das „Heizungsgesetz“ genannte GEG erleichtert oder sogar abgeschafft, dann ist dies keine fachlich fundierte Aussage. Denn die seit dem 20. Juni 2024 in Kraft getretene EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie ist über das Vehikel einer weiteren GEG-Novelle in deutsches Recht binnen 2 Jahren umzusetzen. Das bedeutet: Unabhängig von der politischen Couleur einer zukünftigen Bundesregierung ist diese Pflicht zu erfüllen. Das „Heizungsgesetz“ wird also nicht sterben, weil es nicht sterben kann. Die EU will es so. Spannend bleibt, mit welchem „Härtegrad“ die nächste Novelle kommt.

 

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für betriebene Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen strengere Grenzwerte. Solche Feuerungsanlagen (Ausnahme Einzelraumfeuerungen), die bis zum 21. März 2010 errichtet wurden, dürfen dann nur noch betrieben werden, wenn sie die abgesenkten Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonooxid nicht überschreiten. Dabei sind bei der Verbrennung von Holz als Grenzwerte 0,1 g Staub und 1 g Kohlenstoffmonooxid je Kubikmeter Abgasluft einzuhalten.

Bei Pelletsheizungen liegt der Grenzwert für Staub bei 0,06 g und für Kohlenstoffmonooxid bei 0,8 g/Kubikmeter Abgasluft (§ 25 Abs. 1 1. BImSchV).

Kaminöfen und Holzöfen dürfen nicht mehr als 0,15 g Staub sowie 4 g Kohlenstoffmonooxid je Kubikmeter Abgasluft ausstoßen (§ 26 Abs. 2 1. BImSchV).

Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 eingebaut und zum Betrieb zugelassen wurden, müssen ausgetauscht werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der Verordnung entsprechen.

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Dieses Gesetz legt den CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe fest. Er steigt von 45 € pro Tonne CO₂ im Jahr 2024 auf 55 € pro Tonne im Jahre 2025. Das Heizen mit Erdgas oder Heizöl wird damit teurer. Dieser Effekt wird sich weiter beschleunigen: 2026 wird es zu einem CO₂-Preis von 65 € pro Tonne kommen. 2027 gehen die Emissionszertifikate in den freien Handel. Mit einer drastischen Verteuerung des CO₂-Preises wird dann gerechnet.

Nach dem CO₂-KostAufG sind diese Preisanteile je nach energetischer Qualität des gemieteten Gebäudes weiterhin zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. In der Heizkostenabrechnung selbst sind die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen und als Belastung für den Einzelmieter auszuweisen. Geschieht das nicht oder nicht entsprechend der Vorgaben des CO₂-KostAufG, steht ein dreiprozentiges Kürzungsrecht – bezogen auf die gesamten Heizungskosten – im Raum (§ 7 Abs. 4 CO₂-KostAufG).

 

Baurecht

a) Solardachpflicht

Grundlage der Pflicht ist § 32a NBauO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes vom 12.12.2023, Nds. GVBl. Nr. 25/2023, S. 289, 293), in Kraft getreten am 20.12.2023. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 der Vorschrift

  • für Neubauten mit einer Dachfläche von mindestens 50 m², von denen mindestens 50 % der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten sind,
  • bei Änderung eines bestehenden Gebäudes durch Aufstockung, Anbau oder im Falle der Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht mit einer neu errichteten oder erneuerten Dachfläche von. Mindestens 50 m², von denen mindestens 50 % der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten sind.

Die Pflicht entfällt gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 – 3, S. 2 NBauO, sofern ihre Erfüllung im Einzelfall

  • anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (zum Beispiel bei Gestaltungssatzungen oder im Rahmen des Denkmalschutzes),
  • technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, oder wenn
  • die Baumaßnahmen (am Dach) aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich sind.

Die Pflicht kann sowohl durch Photovoltaikanlagen als auch durch Solarthermie erfüllt werden (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 NBauO).

 

b) Gefahrstoffverordnung und Asbest

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in ihrer novellierten Fassung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) verpflichtet jeden, der Baumaßnahmen an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Arbeitsbeginn alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht besteht gegenüber den ausführenden Bauunternehmen.

Geht es um Asbest, so genügt es, vor Beginn der Bauarbeiten dem Handwerker oder dem Unternehmen das Baujahr des Gebäudes mitzuteilen. Baujahre zwischen 1993 und 1996 fungieren dabei als Kriterium für eine mögliche Asbestbelastung. Denn die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe ist seit dem 31. Oktober 1993 verboten. Das beauftragte Bauunternehmen kann deshalb aus dem Baujahr eine Einschätzung des Belastungsrisikos vornehmen, entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen oder weitergehende Erkundungen unternehmen.

 

Wohngeld

Die einzelnen Sätze werden zum 1. Januar 2025 um ca. 15 % erhöht und jetzt regelmäßig dynamisiert (§ 43 Abs. 1 WoGG). Mit den Anpassungen sollen Inflations- und Mietenentwicklungen der Jahre 2021 bis 2023 Rechnung getragen werden.