Mit Urteil vom 11. Juli 2024 – Aktenzeichen VIII ZR 276/23 – befasste sich der Bundesgerichtshof wer unter den Begriff der Familienangehörige zu subsumieren ist. Als Familienangehörige im Sinne der §§573 Abs. 2 Nr. 2; 577a Abs. 1a Satz 2 BGB werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von §383 ZPO, §52 StPO zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht mehr als Familienangehörige anzusehen.
Der Fall:
Die Vermieterin – eine GbR – klagte gegen ihre Mieter auf Räumung, weil sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatten. Die bereits vermietet Berliner Wohnung hatte die aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR erworben und ist damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Das Mehrfamilienhaus war nach Einzug der Mieter in Wohneigentum umgewandelt worden. Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des §577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).
Das Landgericht waren der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handeln würde (§577a Abs. 1a Satz 2 BGB), da zwischen den ihnen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Es hob damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.
Die Entscheidung:
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden enge Familienangehörige privilegiert, weil angenommen werde, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.
Anmerkung:
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, direkte Verwandte und Verschwägerte, Pflegeeltern und Pflegekinder zu.
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