Ab 01.07.24 dürfen die Gebühren fürs Kabelfernsehen nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

In vielen Mietwohnungen gibt es Kabelanschlüsse. Viele Immobilieneigentümer haben einen Vertrag (über die Gemeinschaft) mit Kabelnetzbetreibern für den Kabelanschluss. Oft zahlt man die sogenannten Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung beispielweise an die Hausverwaltung. Gesetzlich ist das in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dieses Nebenkostenprivileg endet nun. Über die gesetzliche Änderung haben wir sie bereits ausführlich im letzten Jahr aufgeklärt. Dennoch ergeben sich in der Praxis weiterhin zahlreiche Fragen, die bei uns auflaufen. Die häufigsten Fragen beantwortet unser Geschäftsführer Adam Ciemniak.

Muss ich meine Mieter über den Umstand informieren? Das empfehlen wir dringend. Grundsätzlich ist es schwer aufgrund der vielen Werbung nicht mitzubekommen, dass es eine gesetzliche Änderung gibt. Trotzdem ändert sich etwas in Ihrem Mietverhältnis, worauf Sie die Mieter hinweisen sollten. Gern stellen wir Ihnen hilfsweise ein Musterschreiben zur Verfügung. Hier reicht ein kurzer Anruf oder eine Mail an uns.

Mein Mieter kümmert sich nicht. Muss ich es tun? Für viele Mieter ist eine schnelle Internetanbindung, über die sie auch TV-Angebote nutzen können, deutlich wichtiger als ein Kabelanschluss. Schaffen Sie als Vermieter innerhalb Ihres Hauses die notwendige Infrastruktur zur Nutzung von Glasfaser, können Sie dafür von Ihren Mietern ein Bereitstellungsentgelt verlangen (§ 72 TKG). Fünf Jahre lang dürfen aber höchstens 60€ pro Wohnung und Jahr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Sollten nach dieser Zeit die Investitionskosten noch nicht ausgeglichen sein, ist eine Ausdehnung dieser Regelung auf maximal neun Jahre möglich.

Ein erstmaliger Anschluss ans Glasfasernetz gilt zudem gemäß §555b BGB als Modernisierungsmaßnahme. 8% der Kosten können daher auf die Jahreskaltmiete als Modernisierungsumlage aufgeschlagen werden. 

Kann ich einfach weiter die Kabelgebühren wie gehabt abrechnen, wenn die Mieter damit einverstanden sind? Das Gesetz umgehen können Sie nicht. Daher müssen wir die Frage pauschal mit NEIN beantworten. Im Moment gibt es viele Diskussionen, wie man rechtsverbindlich klarstellen kann, dass Vermieter Mieter weiterhin mit dem TV-Signal versorgen.

Aus unserer Sicht ist es möglich eine separate Anlage zum Mietvertrag zu erstellen. Sie müssen aber beachten, dass das Kostenrisiko vom Vermieter getragen wird. Auch müsste so ein Zusatzvertrag kündbar sein. Diesen Vertrag erarbeiten können wir Ihnen für 5,00€ bereit stellen.

Ich habe einen Kabelvertrag. Was ist, wenn der Mieter sich selbst um die Versorgung mit einem TV-Signal kümmert? Das ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Änderung. Mieter können auf Internet, Satellit etc. umstellen, wenn es nicht bereits geschehen ist. Wenn der Mieter jedoch weiterhin Kabel beziehen will, wird von Ihnen die Infrastruktur gestellt werden (ähnlich wie bei Glasfaser). Für die Bereitstellung der Infrastruktur könnten ggf. weiterhin Betriebskosten anfallen.

Vielfach wird vom Kabelnetzbetreiber angeboten, dass der Eigentümer einen kostenlosen Versorgungsvertrag abschließt. Dies kann erforderlich sein, wenn sich der Anbieter ein Nutzungsrecht an der Infrastruktur vorbehalten hat. In dem Vertrag verpflichtet sich der Netzbetreiber z. B. den Störungsdienst zu übernehmen. Diesen Vertrag sollten Sie sorgsam prüfen (z.B. bzgl. Exklusivität). Dieser Passus sollte herausverhandelt werden, weil es ein gesetzliches Recht für Netzbetreiber gibt, die Gebäudeinfrastruktur zu einem Nutzer neu auszubauen (§145 TKG).

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