In Deutschlang gibt es weder Sonderrechte für Senioren noch alteingesessene Mieter. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleiche Rechte und Pflichten hat.

Dennoch mit voranschreitendem Alter können sich auch die Individuellen Bedürfnisse der Mieter ändern, z.B. durch Krankheit. Ist der Mieter erstmal pflegebedürftig, kommt auch der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht. Trotz der Pflegebedürftigkeit wäre der Mieter trotzdem dazu verpflichtet die Miete zu zahlen, die Kündigungsfristen einzuhalten und Schönheitsreparaturen durchzuführen. Was passiert, wenn Senioren diesen Pflichten aufgrund ihres hohen Alters nicht nachkommen können?

Anspruch auf Umbau zur barrierefreien Wohnung

Senioren haben keinen gesetzlichen Anspruch auf altersgerechten Umbau ihrer Wohnung. Eine Wohnumfeldverbesserung in Sachen des § 40 IV SGB XI umfasst folgende Maßnahmen:

  • den Einbau einer behindertengerechten Dusche,
  • eine Verbreiterung der Türen, oder  
  • die Montage von speziellen Haltegriffen in Bad, Schlafzimmer oder anderen Räumlichkeiten. 

Sämtliche Maßnahmen sind an die Zustimmung des Vermieters gebunden. Dabei sind die entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwiegen. Überwiegen allerdings die Interessen des Mieters, muss der Vermieter dem Umbau zustimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Art, Dauer und der Grad der körperlichen Eingeschränktheit oder Behinderung als besonders schwer einzustufen ist und die notwendigen baulichen Maßnahmen die anderen Mieter nur geringfügig beeinträchtigen.

Etwas anderes kann sich bei Bereichen, die von allen Mietern gemeinschaftlich genutzt werden. Würde der Umbau die übrigen Hausbewohner beeinträchtigen, kann der Vermieter ablehnen. Ferner hat der Vermieter auch ein Mitspracherecht, wie der Umbau konkret umgesetzt wird.

Der Vermieter kann von dem Mieter auch eine Rückgängigmachung der Maßnahmen auf Kosten des Mieters verlangen. Es steht dem Vermieter auch frei die Umbauten zu übernehmen und die Wohnung im Anschluss als barrierefrei weiterzuvermieten.

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim

Nein Senioren haben kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim. Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen beträgt in der Regel drei Monate. Bei befristeten Mietverträgen kann der Vermieter auf die volle Vertragslaufzeit bestehen-

Kündigungsschutz für Senioren

Auch hier gilt wieder gleiches Recht für alle. Der Vermieter kann grundsätzlich aus folgenden Gründen kündigen:

  • Bei Eigenbedarf am Mietobjekt
  • Bei einer Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung
  • Bei einer Pflichtverletzung durch den Mieter

Zu beachten ist: Kann der Mieter nachweisen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten ist, kann der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters wegen nicht zu rechtfertigender Härte widersprechen. Auch hier ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.

Toleranz von Bauarbeiten

Ein hohes alter und ein schlechter Gesundheitszustand werden regelmäßig von der aktuellen Rechtsprechung als Härtegrund anerkannt. Dies wirkt sich nicht nur auf den Widerspruch einer Kündigung aus, sondern auch inwieweit umfangreiche Bauarbeiten zu dulden sind. Arbeiten zur Behebung von Schäden sind jedenfalls uneingeschränkt von jedem Mieter zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen können jedoch abgelehnt werden.

Aufnahme von Pflegenden in die Wohnung

Gemäß § 540 BGB dürfen die Mieter ihren Mietgebrauch nur in eigener Person ausüben. Eine Mietüberlassung an Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Ausnahme stellen Ehegatten/Lebenspartner, die Kinder oder die eigenen Eltern dar. Zur Aufnahme dieser Personen in ihre Wohnung bedarf es keiner Erlaubnis, wohl aber eine Anzeige beim Vermieter.

Weitere Personen stellen eine Untervermietung dar. Diese ist genehmigungspflichtig, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist bei der Betreuung und/oder Pflege eines Menschen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegeben.

Durchführung von Schönheitsreparaturen

Soweit Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sind, sind Senioren an diese gebunden. Diese Pflicht obliegt trotz Verweises auf das hohe Alter.

Mieterhöhungsverlangen

Senioren sind auf ihre Rente angewiesen. Fraglich ist, ob der Vermieter trotz niedriger Rente berechtigt ist die Miete zu erhöhen. Auch wenn dies sozial ungerechtfertigt wirkt, ja der Vermieter hat dennoch ein Anspruch auf eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen steht jedoch vor folgenden Voraussetzungen: Die Miete war 12 Monate unverändert und die Kappungsgrenze wurde eingehalten. Kann ein Senior seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Fazit:

Senioren stehen zwar keine Sonderrechte zu, trotzdem können ihnen bestimmte Regelungen zugutekommen, vor allem die Härtefallregelungen.

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Foto: Haus & Grund Deutschland / Fleckser