Dazu Geschäftsführer Adam Ciemniak: „Eine Kappung oder gar Fällung störender Gehölze können Nachbarn nicht verlangen. Der Nachbar muss also zum Besen greifen und fegen. In aller Regel kann er dafür keine Entschädigung vom Eigentümer der „laubspendenden Bäume“ verlangen (siehe BGH-Urteil vom 20.9.2019-V ZR 218/18 und Urteil vom 27.10.2017-V ZR 8/17; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2008–5 U 161/08). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
Dazu erklärt Ciemniak: „Hält Nachbars Baum den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zur eigenen Grenze nicht ein (für Niedersachsen: §§ 50 -52 NRG), können sich Ansprüche auf Kappung oder sogar auf Beseitigung des Baumes ergeben. Können diese Ansprüche aber wegen eventueller Ausschlussfristen im landeseigenen Nachbarrecht (für Niedersachsen vergleiche dazu §§54, 55 NRG) nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, so kann sich wegen des erhöhten Reinigungsaufwandes durch abgefallenes Laub, Fallobst, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein Anspruch auf eine Geldentschädigung ergeben (§ 106 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Nachmessen kann also helfen.
Beseitigungsansprüche kommen auch dann infrage, wenn die Einwirkungen von Nachbars Bäumen bereits objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das eigene Eigentum haben oder wenn die Bäume krank, sonst vorgeschädigt und deshalb nicht mehr standsicher sind.
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