Wenn einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht gegen ihre Eigentümerschaft klagen und den Prozess gewinnen, müssen auch sie ihren Anteil an den Prozesskosten tragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 2024, Aktenzeichen V ZR 139/23.
Der Fall:
Drei Wohnungseigentümerinnen hatten im Jahr 2021 einen von der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss erfolgreich angefochten. Zur Finanzierung der Prozesskosten beschlossen die Eigentümer später eine Sonderumlage. Hierbei sollten die Kosten auf alle Eigentümer anteilig aufgeteilt werden. Unter anderem somit auch auf diejenigen Eigentümerinnen, die in benanntem Prozess obsiegt hatten. Hier gegen erhoben diese nun Klage.
Die Entscheidung:
Der BGH hat diese Anfechtungsklage nun endgültig abgewiesen.
Grundsätzlich sei die Gemeinschaftsordnung und der darin verwendete Begriff der Verwaltungskosten nach den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 S. 1 des WEG auszulegen. Das Gericht gab der Gemeinschaft recht und bejahte die Möglichkeit der Aufteilung von Prozesskosten auch auf obsiegende Kläger.
Beschlussklagen seien seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft im Ganzen zu richten. Daraus folge nach Ansicht des BGH, dass auch die Kosten eines solchen Prozesses von der Gemeinschaft im Ganzen zu tragen seien. Eine anderslautende Auslegung des § 16 Abs. 2 Sat 1 WEG komme nicht in Betracht, auch wenn die aktuelle Regelung eventuell Eigentümer aufgrund der Kostentragungspflicht von Beschlussklagen abhalten könne. Dies sei aber anscheinend vom Gesetzgeber so gewollt, so dass eine planwidrige Regelunglücke fehle. Die Frage, ob der Beschluss möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die Eigentümer sich nicht bewusst über eine alternative Kostenaufteilung waren, verneinte der BGH. Beschlüsse könnten ohne Weiteres auf der bestehenden, in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Grundlage gefasst werden, ohne dass die Eigentümer jedes Mal Alternativen in Betracht ziehen müssten.
Bewusst offen gelassen haben die Richter die Frage, inwiefern die Klägerinnen Erstattungsansprüche gegenüber der Gemeinschaft haben könnten.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024151.html?nn=10690868
„Diese Entscheidung war im Grunde nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1. Dezember 2020 nicht anders zu erwarten“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke. Dieses Urteil zeige einmal mehr, dass Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft sorgfältig vorbereitet und so diskutiert werden sollten, dass sie von allen Eigentümern akzeptiert werden. Damit könnten viele Klagen bereits im Voraus vermieden werden.
Seit der WEG-Reform richten sich Klagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr an die Übrigen Eigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft als solche. Prozesskosten gehören zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaften und müssen damit auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden, einschließlich des klagenden und obsiegenden Mitglieds. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer anderen Kostenverteilung durch Beschluss der Gemeinschaft.
https://www.hausundgrund.de/bgh-urteil-prozesskosten-tragen-alle-wohnungseigentuemer
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