Haben Senioren im Mietrecht Sonderrechte?

Haben Senioren im Mietrecht Sonderrechte?

In Deutschlang gibt es weder Sonderrechte für Senioren noch alteingesessene Mieter. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleiche Rechte und Pflichten hat.

Dennoch mit voranschreitendem Alter können sich auch die Individuellen Bedürfnisse der Mieter ändern, z.B. durch Krankheit. Ist der Mieter erstmal pflegebedürftig, kommt auch der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht. Trotz der Pflegebedürftigkeit wäre der Mieter trotzdem dazu verpflichtet die Miete zu zahlen, die Kündigungsfristen einzuhalten und Schönheitsreparaturen durchzuführen. Was passiert, wenn Senioren diesen Pflichten aufgrund ihres hohen Alters nicht nachkommen können?

Anspruch auf Umbau zur barrierefreien Wohnung

Senioren haben keinen gesetzlichen Anspruch auf altersgerechten Umbau ihrer Wohnung. Eine Wohnumfeldverbesserung in Sachen des § 40 IV SGB XI umfasst folgende Maßnahmen:

  • den Einbau einer behindertengerechten Dusche,
  • eine Verbreiterung der Türen, oder  
  • die Montage von speziellen Haltegriffen in Bad, Schlafzimmer oder anderen Räumlichkeiten. 

Sämtliche Maßnahmen sind an die Zustimmung des Vermieters gebunden. Dabei sind die entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwiegen. Überwiegen allerdings die Interessen des Mieters, muss der Vermieter dem Umbau zustimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Art, Dauer und der Grad der körperlichen Eingeschränktheit oder Behinderung als besonders schwer einzustufen ist und die notwendigen baulichen Maßnahmen die anderen Mieter nur geringfügig beeinträchtigen.

Etwas anderes kann sich bei Bereichen, die von allen Mietern gemeinschaftlich genutzt werden. Würde der Umbau die übrigen Hausbewohner beeinträchtigen, kann der Vermieter ablehnen. Ferner hat der Vermieter auch ein Mitspracherecht, wie der Umbau konkret umgesetzt wird.

Der Vermieter kann von dem Mieter auch eine Rückgängigmachung der Maßnahmen auf Kosten des Mieters verlangen. Es steht dem Vermieter auch frei die Umbauten zu übernehmen und die Wohnung im Anschluss als barrierefrei weiterzuvermieten.

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim

Nein Senioren haben kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim. Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen beträgt in der Regel drei Monate. Bei befristeten Mietverträgen kann der Vermieter auf die volle Vertragslaufzeit bestehen-

Kündigungsschutz für Senioren

Auch hier gilt wieder gleiches Recht für alle. Der Vermieter kann grundsätzlich aus folgenden Gründen kündigen:

  • Bei Eigenbedarf am Mietobjekt
  • Bei einer Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung
  • Bei einer Pflichtverletzung durch den Mieter

Zu beachten ist: Kann der Mieter nachweisen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten ist, kann der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters wegen nicht zu rechtfertigender Härte widersprechen. Auch hier ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.

Toleranz von Bauarbeiten

Ein hohes alter und ein schlechter Gesundheitszustand werden regelmäßig von der aktuellen Rechtsprechung als Härtegrund anerkannt. Dies wirkt sich nicht nur auf den Widerspruch einer Kündigung aus, sondern auch inwieweit umfangreiche Bauarbeiten zu dulden sind. Arbeiten zur Behebung von Schäden sind jedenfalls uneingeschränkt von jedem Mieter zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen können jedoch abgelehnt werden.

Aufnahme von Pflegenden in die Wohnung

Gemäß § 540 BGB dürfen die Mieter ihren Mietgebrauch nur in eigener Person ausüben. Eine Mietüberlassung an Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Ausnahme stellen Ehegatten/Lebenspartner, die Kinder oder die eigenen Eltern dar. Zur Aufnahme dieser Personen in ihre Wohnung bedarf es keiner Erlaubnis, wohl aber eine Anzeige beim Vermieter.

Weitere Personen stellen eine Untervermietung dar. Diese ist genehmigungspflichtig, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist bei der Betreuung und/oder Pflege eines Menschen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegeben.

Durchführung von Schönheitsreparaturen

Soweit Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sind, sind Senioren an diese gebunden. Diese Pflicht obliegt trotz Verweises auf das hohe Alter.

Mieterhöhungsverlangen

Senioren sind auf ihre Rente angewiesen. Fraglich ist, ob der Vermieter trotz niedriger Rente berechtigt ist die Miete zu erhöhen. Auch wenn dies sozial ungerechtfertigt wirkt, ja der Vermieter hat dennoch ein Anspruch auf eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen steht jedoch vor folgenden Voraussetzungen: Die Miete war 12 Monate unverändert und die Kappungsgrenze wurde eingehalten. Kann ein Senior seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Fazit:

Senioren stehen zwar keine Sonderrechte zu, trotzdem können ihnen bestimmte Regelungen zugutekommen, vor allem die Härtefallregelungen.

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Foto: Haus & Grund Deutschland / Fleckser 

Mitglieder-Versammlung 28.05.24

Mitglieder-Versammlung 28.05.24

Liebes Mitglied,

es ist wieder soweit. Wir laden Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am 28. Mai 2024, ab 17.30 Uhr in der Jenaer Straße 39a im Treffpunkt am Markt (Ausbildungsrestaurant) in Wolfsburg-Westhagen ein.

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Wir würden uns freuen, Sie persönlich begrüßen zu dürfen.

Die Tagesordnung ist Ihnen separat per Mail oder Post zugegangen.

Neuregelung soll Missbrauch ersteigerter Schrottimmobilien unterbinden

Neuregelung soll Missbrauch ersteigerter Schrottimmobilien unterbinden

 
Schrottimmobilien sind für die Städte ein Problem. Hierbei handelt es sich um Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Diese Häuser sind innerlich wie äußerlich verfallen. In Extremfällen gibt es weder Strom noch Wasser und das Dach verkommt. Ungezieferbefall ist dabei keine Seltenheit. Ein Abriss ist bei denkmalgeschützter Gebäude undenkbar. Viele dieser Immobilien werden versteigert.

 

Eine gesetzliche Neuregelung soll verhindern, dass Ersteher sich schon Miteinnahmen der Immobilie sicher können, bevor sie überhaupt den Kaufpreis gezahlt werden.

 

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilien für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wurde. Der Bietende sichert sich dadurch den Zuschlag. Wenn es dann um die Zahlung geht, zahlt der Ersteher im Anschluss lediglich die Sicherheitsleistung, nicht aber das Gebot an sich. Gleichwohl darf der Ersteher bereits mit Zuschlag Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen und Neuvermietungen vornehmen.

Kommt der Ersteher der Zahlungsaufforderung des Gebotbetrags auf Dauer nicht nach, dann kommt es in der Regel zu einer Neuversteigerung. Die Krux: Bis es zu einer Neuversteigerung kommt, können mehrere Monate verstreichen. Während der Ersteher sich in der Zwischenzeit Miteinnahmen sichern kann, verschlechtert sich zeitgleich der Zustand der Immobilie weiter.

Hinweise zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Gemäß § 90 Absatz 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird der Ersteher durch den Zuschlag zum Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

Der Zuschlag ist jedoch an Voraussetzungen gebunden. Erreicht das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, ist der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu versagen. Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 ZVG).

Teilweise ist auch eine Sicherheitsleistung zu bringen. In Wolfsburg ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweiligen Verkehrswertes zu erbringen.

Siehe hierzu auch: Zwangsversteigerungen I Amtsgericht Wolfsburg (niedersachsen.de)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz) sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen. Die Mieteinnahmen sind dann für die Dauer der Verwaltung an den gerichtlich bestellten Verwalter zu leisten. Der Anreiz auf Schrott- oder Problemimmobilien überhöhte Gebote abzugeben, entfällt damit. Gleichwohl kann der Ersteher damit auch keine Vorteile aus seiner Eigentümerstellung ziehen.

Siehe hierzu auch: BMJ – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)

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Foto: Pixabay 

Naturnahe Gärten & Bauen und Wohnen in der postfossilen Ära

Naturnahe Gärten & Bauen und Wohnen in der postfossilen Ära

Im Juni ist es wieder so weit. Unserer Fachvortragsreihe macht wieder Halt im historischen Kern von Nordsteimke. Aber Achtung: Aufgrund der vollen Kalender unserer Experten mussten wir den Termin verschieben.

Hinweis: Alle Teilnehmenden, die sich für den 6. Juni 2024 angemeldet haben, wurden von uns benachrichtigt. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Auch dieses Mal haben wir richtige Koryphäen gewinnen können:

 

Dr. Birgit Neubohn

Sie hat Biologie in erlangen und Göttingen mit dem Schwerpunkt Botanik studiert. Dr. Neubohn setzt sich für den Erhalt und die Neuschaffung von Naturgärten ein. Mit ihrem Thema möchte Sie Ihnen den Charm heimischer Stauden nährbringen und die Beziehung zu Wildbienen und anderen Insekten erläutern.

 

Carsten Busch

Er ist ein Landschaftsgärtner mit Leib und Seele. Herr Busch ist im Einsatz als Sachverständiger für die Stadt Wolfsburg und für Haus & Grund-Mitglieder. Darüber hinaus setzt er sich in seiner Freizeit für Artenvielfalt und Biodiversität ein. Er spricht über die Renaturierung in Privatgärten und liefert Ihnen dabei konkrete Beispiele. Die Vorträge von Herr Busch und Frau Dr. Neubohn komplementieren dabei einander.

 

Dr. Hermann Fischer

Herr Dr. Fischer ist der Initiator der „Chemiewende“. Der studierte Chemiker gilt als Erfinder von Farben und Lacken, die zu 100 % aus natürlichen, nachwachsenden Stoffen produziert werden. Er ist Unternehmer, Autor, Historiker, Naturschützer und gern unser Gast. Dr. Fischer spricht über die Chancen und Herausforderungen, die gerade auch beim Bauen und Wohnen durch den Übergang von der fossilen zur erneuerbaren Ära entstehen.
 

Konnten Wir Ihr Interesse wecken?

Die Veranstaltung findet am 27. Juni 2024, ab 16.00 Uhr (Einlass ab: 15.30 Uhr) im historischen Garten in der Schulenburgstraße 33 in 38446 Wolfsburg (Nordsteimke) statt. Es stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und Weg ist ausgeschildert. Die Teilnehmerzahl ist leider begrenzt, daher melden Sie sich bitte unter telefonisch unter 05361 – 12946 oder per Mail an info@hug-wob.de verbindlich an.