Fachvortrag: Klimawandel und Elementarschäden

Fachvortrag: Klimawandel und Elementarschäden

Unsere Fachvortragsreihe geht für dieses Jahr am 14.11.2024 in die letzte Runde. Dieses mal mit einem Thema, dass bereits heute immer mehr an Bedeutung gewinnt und in Zukunft noch gewichtiger wird. Der Klimawandel. Überschwemmungen durch plötzlichen Starkregen häufen sich. Es ist eine Zunahme von Naturereignissen zu beobachten. Und auch Regionen, die bislang verschont geblieben sind, werden immer häufiger überflutet.

Der allgemeine Konsens: „Naja, im Schadensfall bin ich wenigstens versichert“.

Doch die Realität sieht anders aus: Die meisten Häuser sind bei Naturgefahren nicht ausreichend abgesichert. Die Folgen können für Betroffene den totalen wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Dabei sind 99 Prozent der Häuser versicherbar.

Wohngebäudeversicherung oder auch Hausratversicherung. Es gibt eine Vielzahl an Versicherungen. Doch welche Versicherung zahlt bei Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht werden?

Herr Fabian Häfner ist Experte für gewerbliche Sachversicherungen für die Region Gifhorn/Helmstedt/Wolfsburg und Braunschweig bei der DHS und zeigt Ihnen, wie Sie sich effektiv gegen finanzielle Folgen von Naturereignissen schützen können.

Zum Beispiel kann bei einem niederschlagsreichen Unwetter die Wassermenge die Kanalisation überlasten. Die Folge: Wasser dringt in die Kellerräume ein. Doch soweit muss es gar nicht erst kommen. Die Experten der Wolfsburger Entwässerungsbetriebe zeigen Ihnen, wie Sie sich vor Rückstau absichern können. Ein besonderes Highlight des Vortrages ist es, dass die drei Expert*innen Svenja Picht-Spannuth, Sabine Krause und Michael Mayr von der Stadt Wolfsburg Sie im Anschluss an den Vortrag individuell bzgl. Ihres Grundstückes beraten können. Sie bringen digitale Pläne mit und klären mit Ihnen persönliche Fragen unter anderem rund um Drainagen, Wasserzähler, Hoch- und Fremdwasser, Entwässerung, Kanalinspektion /-reinigung, Planung und Bau von Schutzmaßnahmen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich telefonisch unter 05361 – 12946 oder per E-Mail an info@hug-wob.de verbindlich an. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für die Veranstaltung nicht erforderlich. Jedermann ist herzlich eingeladen.

Die Veranstaltung findet am Donnerstag, den 14.11.2024, in den Räumlichkeiten unseres geschätzten Kooperationspartners der Volksbank BRAWO, Am Mühlenweg 1 in 38440 Wolfsburg, Eingang C, um 17:00 Uhr statt. Einlass ab 16:30 Uhr. Parkplätze sowie Getränke werden Ihnen kostenlos von der Volksbank BRAWO zur Verfügung gestellt.

Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen.

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Barrierefreies Wohnen: Die Infrastruktur

Barrierefreies Wohnen: Die Infrastruktur

In unserem nächsten Beitrag zum Thema „barrierefreien Wohnen“ geht es um die Infrastruktur. Unter Infrastruktur versteht die DIN-Norm 18040-2 die Bereiche eines Gebäudes, die – einschließlich ihrer Bauteile und technischen Einrichtungen – seiner Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Eingang der barrierefreien Wohnung dienen, beispielsweise Zugänge zu Haus oder Wohnung, Eingangsbereich, Aufzüge oder Flure.  

Hinweis:

Die dargestellten Merkmale sind wesentlich für eine barrierefreie Umgebung. Eine Darstellung aller Anforderungen der DIN 18040-2 erfolgt an dieser Stelle nicht, so dass die nachfolgenden Darstellungen die DIN-Norm nicht ersetzen. Vor einem barrierefreien Umbau ist eine intensive, eigenständige Auseinandersetzung mit der DIN-Norm empfohlen. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die Umsetzung der komplexen Anforderungen in Bestandsgebäuden mitunter schwierig sein kann. Je nach tatsächlichem Bedarf können auch außerhalb der Norm gute barrieresenkende Lösungen gefunden werden. Da eine KfW-Förderung nur dann gewährt wird, wenn die Umbaumaßnahmen der DIN-18040 entsprechen, lohnt sich eine vorherige Beratung durch einen Architekten oder eine andere geeignete Stelle in Ihrer Nähe.

Wesentlichen Elemente der Infrastruktur sind die Verkehrs- und Bewegungsflächen. Sie müssen so bemessen sein, dass die Infrastruktur des Gebäudes barrierefrei erreichbar und nutzbar ist. Hierzu muss die Bewegungsfläche ausreichend groß für die gradlinige Fortbewegung, den Begegnungsfall sowie den Richtungswechsel sein.

Doch wann genau ist eine Fläche „ausreichend groß“? Nach der DIN-18040 ist dies der Fall, wenn die Fläche

  • 180 cm Breite und 180 cm Länge bei Begegnungen zwei Rollstuhlnutzer;
  • 150 cm Breite und 150 cm Länge bei Begegnung eines Rollstuhlnutzers mit anderen Personen oder
  • 150 cm Breite und 150 cm Länge für Richtungswechsel und Rangiervorgänge

umfasst. Für Flurabschnitte und Rampen, an denen eine Richtungsänderung oder Begegnung mit anderen Personen nicht zu erwarten ist, ist eine Breite von 120 cm ausreichend groß. Türöffnungen und Durchgänge sind ausreichend groß, wenn sie eine Breite von 90 cm aufweisen.

Gehwege und Verkehrsflächen

Der Weg zum Haupteingang ist ausreichend groß, wenn er eine Breite von min. 150 cm hat und nach höchstens 15m Länge eine Fläche von mindestens 180 cm x 180 cm aufweist. Bei einer Länge von 6m reicht eine Wegbreite von 120 cm aus, soweit Wendemöglichkeit jeweils am Angang und am Ende gegeben ist. Eine feste und ebene Oberfläche sollte gegeben sein. Bei einem Gefälle sollte die Längsneigung grundsätzlich 3 Prozentpunkte nicht überschreiten.

Pkw-Stellplätze

Pkw-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sollten in der Nähe der barrierefreien Zugänge angeordnet sein. Sie müssen min. 350 cm breit und 500 cm lang sein. Bei Garagen sind die Garagentore mit einem Antrieb zum automatischen Öffnen und Schließen auszurüsten.

Zugangs- und Eingangsbereich

Dieser muss leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar sein. Zur Auffindbarkeit trägt eine kontrastierende Gestaltung des Eingangsbereiches, ausreichende Beleuchtung sowie das Vorhandensein von taktil erfassbaren unterschiedlichen Bodenstrukturen oder baulichen Elementen wie Sockel oder Absätze bei.

Für eine barrierefreie Erreichbarkeit müssen die Haupteingänge stufen- und schwellenlos sein. Stufen können zum Beispiel mit einem Plattformlift oder Hublift überwunden werden. Es müssen ausreichend große Bewegungsflächen vor den Türen vorhanden sein, siehe unten. Darüber hinaus darf diese Bewegungsfläche nicht mehr als 3 % Neigung haben. Sollte dies doch der Fall sein, ist eine Rollstuhlrampe bzw. Treppenlift einzubauen.

Haustüren öffnen und schließen sich vorzugsweise automatisiert. Eventuell besteht die Erforderlichkeit der Schließverzögerungen. Ferner müssen die Türgriffe so gestaltet sein, dass sie auch für motorisch eingeschränkte oder sehbehinderte Menschen leicht zu nutzen sind.  Besonders geeignet sind bogenförmige oder u-förmige Griffe oder senkrechte Bügel. Dies variiert je nach Art der Tür. Auch Klingelanlagen, Gegensprech- oder Videoanlagen sollten automatisiert sein.

Türen

In Wohngebäuden unterscheidet die DIN 18040- 2 zwischen zwei Arten von Türen

  • Türen außerhalb von Wohnungen, wie Hausflur und Eingangsbereich
  • Türen innerhalb von Wohnungen, Eingangstür inbegriffen

 

Außerhalb der Wohnung

Tür muss deutlich wahrnehmbar sein. Sie muss leicht zu öffnen und zu schließen sowie sicher zu passieren sein. Schließlich hat sie keine Türanschläge oder Schwellen. Ausnahme bei technischer Notwendigkeit. Die Griffe sind gut greifbar und eindeutig erkennbar. Verwendet werden dürfen bogenförmige, u-förmige Griffe oder senkrechte Bügel, nicht aber Drehgriffe oder eingelassene Türgriffe.

Folgende Maße sind bei barrierefreien Türen außerhalb der Wohnung einzuhalten:

Alle Türen:

Der Durchgang muss min. 90 cm Breite und 205 cm Höhe aufweisen. Die Tiefe des Durchgangs beträgt min. 26 cm. Die Bewegungsfläche vor Standardtüren umfasst min. 150 x 150 cm. Vor Schiebetüren sogar 120 x 190 cm. 

Manuell bedienbare Türen:

Drücker und Griffe befinden sich im Regelfall in 85 cm Höhe; in Ausnahmefällen in einer Höhe von max. 105 cm.

Automatische Türsysteme:

Der Schalter befindet sich auf einer Höhe von 85 cm. Die Abstandsregeln variieren und hängen davon ab, ob der Rollstuhl als seitlicher oder frontaler Richtung kommt.

Wohnungseingangstüren:

Die Anbringung des Haustürspions hat in einer Höhe von 120 cm zu erfolgen.

Barrierefreie Türen innerhalb der Wohnung

Gemäß DIN 18040-2 müssen folgende allgemeine Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllt sein:

  • Wohnungstüren müssen leicht zu bedienen und sicher zu passieren sein.
  • Sie müssen breit genug sein, dass ein Rollator oder Rollstuhl problemlos hindurch passt.
  • Öffnen und schließen muss mit geringem Kaufaufwand möglich sein.
  • Drücker und Griffe müssen gut greifbar sein. Bogenförmige, u-förmige Griffe sowie senkrechte Bügel sind zulässig, nicht aber Drehgriffe und eingelassene Griffe.
  • Keine Türanschläge oder Schwellen.

Die Türen müssen folgende Maße erfüllen:

  • 80 cm breit x 205 cm hoch
  • Darüber hinaus muss die Bewegungsfläche vor der Tür 150 x 150 cm (Drehflügeltür) oder 120 x 190 cm (Schiebetür) sein.

Rollstuhlgerecht ist eine Tür erst dann, wenn die Türen mindestens 90 cm breit sind.

Barrierefreie Türen im Badezimmer

Für ein barrierefreies Badezimmer müssen für Türen dieselben Maße eingehalten werden, die rollstuhlgerechte Türen voraussetzen. Danach müssen nach der DIN folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Tür ist 90 cm breit und 205 cm hoch.
  • Bei Drehflügeltüren muss die Bewegungsfläche 150 x 150 cm und
  • Bei Schiebetüren 120 x 190 cm
  • Drehflügeltüren dürfen nicht in den Raum öffnen. Sondern müssen nach außen aufgehen
  • Türen müssen von außen entriegelt werden können

Barrierefreie Türen auf der Terrasse

Hinsichtlich der Anforderungen gilt für Terrassetüren folgendes: 

  • Mindestens 90 cm breit und 205 cm hoch
  • Ohne Schwellen bzw. Schwellen, die nicht mehr als 2 cm betragen
  • Bewegungsfläche eben; Ausnahme: Neigung zur Entwässerung
  • 150x 150 cm bei Drehflügeltür bzw. 120 x 190 cm Schiebetür ausmachen

 

Anmerkung:

Bei barrierefreie Terrassentüren ohne Schwellen wird die „Schwelle“ in den Boden eingelassen, wo durch leichte Lücken entstehen, in denen sich Regenwasser sammelt, so dass diese Türen ein Drainagesystem aufweisen müssen. In Frage kommt ein Drainrost, Drainrinne oder aber eine leichte Neigung im Terrassenboden, damit die Rutschgefahr durch Regenwasser verhindert wird. Dieselben Vorgaben gelten auch für Balkontüren. 

Kosten 

Eine verlässliche Angabe zu der Höhe der Kosten für den Umbau bzw. Einbau von barrierefreien Zugängen und Türen können wir an dieser Stelle nicht vornehmen. Diese sind einzelfallabhängig und richten sich nach den individuellen baulichen Gegebenheiten und Anforderungen. Wir empfehlen Ihnen sich im Voraus einen Kostenvoranschlag eines Fachunternehmens einzuholen.

Zuschüsse und Förderungen

Pflegekasse

Beachten Sie dennoch, dass es für den Einbau von barrierefreien Türen um wohnumfeldverbessernden Maßnahmen handelt, die durch verschiedene Förderungen bezuschusst werden. Pflegebedrüftige der Pflegegrade 1 bis 5 können von der Pflegekasse bis zu 4.000 € als Zuschuss beantragen.

Krankenkasse

Hilfsmittel können auch von Krankenkassen beantragt werden. Für gesetzlich Versicherte gelten private Zuzahlungen pro Hilfsmittel, die zwischen 5 und 10 Euro liegen. Einkommensschwache Menschen können entweder eine Befreiung von der Selbstbeteiligung beantragen, oder aber, die Zuzahlungen werden durch das Jobcenter oder Sozialamt übernommen. Wir empfehlen Ihnen hierzu sich bei Arzt oder der Pflegekasse beraten zu lassen.

Wohn-Riester und KfW -Finanzierung

Wohnriester steht demjenigen als Option zur Verfügung, der bei der Altersvorsorge einen riestergeförderten Bausparvertrag gesetzt hat. Die KfW-Finanzierung fördert über ihre Programme zum Thema „Altersgerecht Umbauen“ barrierefreies Wohnen durch zinsgünstige Kredite und Investitionszuschüsse. Dabei profitieren nicht nur Menschen mit einem akuten Bedarf ab einem barrierefreien Wohnumfeld, sondern Personen jeden Alters, die ihr Zuhause so gestalten möchten, dass es generationsübergreifend genutzt werden kann.

Verschiedene Förderungsprogramme der KfW finden Sie unter folgendem Link: Förderprodukte für bestehende Immobilien – Übersicht | KfW

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Foto: Canva

Streit um barrierefreien Zugang

Streit um barrierefreien Zugang

Vermieterin lehnt die Installation einer Rampe ab, die ein Mieter, der im Rollstuhl sitzt, dringend benötigt.

Das Landgericht Berlin II urteilt, dass die Vermieterin den Mieter damit nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt.

Wenn der Vermieter einer ihm gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht hinreichend nachkommt, durch die im Sinne des § 5 AGG eine bisher benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll, ist eine im Sinne von § 3 Absatz 1 AGG durch Unterlassen ausgelöste unmittelbare Benachteiligung gegeben. Eine Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Eine davon betroffene Person wird weniger günstig behandelt, als es das Gesetz zur Herstellung gleicher Chancen für erforderlich hält.

Indem sich die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, über zwei Jahre geweigert hat eine Rampe zu installieren, die der Mieter aufgrund seiner körperlicher Behinderung dringend benötigt, stellt das LG Berlin II mit Urteil vom 30. September 2024, Aktenzeichen 66 S 24/24, eine Benachteiligung nach dem AGG fest und verurteilt die Vermieterin zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 € an den Mieter.

 

Der Fall:

Der Streit dreht sich um die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung. Der Rollstuhlfahrer wollte bloß wieder in die Lage versetzt werden, in der er eigenständig seine Wohnung verlassen bzw. wieder betreten kann. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, sollte eine Rampe her. Doch die Wohnungsbaugesellschaft zeigte sich wenig aufgeschlossen, dem Anliegen des Mieters nachzukommen. Trotz wiederholter Anfragen verweigert die Vermieterin die erforderliche Zustimmung.

Anmerkung:

Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Zustimmung zur baulichen Veränderungen der Mietsache ergibt sich aus § 554 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Bei Wohnungseigentum ergibt sich ein solcher  Anspruch aus § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Errichtung der Rampe kann als Vornahmemaßnahme gemäß § 20 Absatz 1 WEG oder als Gestattungsmaßnahme nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WEG beschlossen werden. Dabei handelt es sich in beiden Fällen um eine Instandhaltung und -setzung, so dass eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer notwendig ist. Beachten Sie aber: Ein Anspruch auf eine Rampe ergibt sich dadurch mithin nicht, den der Anspruch besteht nur auf eine angemessene bauliche Veränderung. Es käme beispielsweise auch auch die Errichtung einer Hebebühne in Betracht.

Aufgrund der langjährigen Weigerung der Vermieterin wollte der Mieter nunmehr nicht die Zustimmung zur Rampe, sondern dass die Wohnungsbaugesellschaft für ihr Unterlassen zur Verantwortung gezogen wird und argumentiert. dass das Verhalten der Vermieterin einen Verstoß gegen das AGG darstelle. Er macht geltend, dass ihm im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderungen der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden ist. Dieser Argumentation folgt auch das LG Berlin II.

Begründung:

Hierbei stützt sich das Gericht auf den § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach ist jede Form der Benachteiligung, insbesondere aufgrund einer Behinderung in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig.

Die Vermieterin ist eine Wohnungsbaugesellschaft. Sie verwaltet mehr als 50 Wohnungen, so dass die Vermietung laut Gericht unter den Begriff des „Massengeschäfts“ fällt. Es sei gemäß § 5 AGG die Pflicht der Vermieterin die Benachteiligung des Mieters durch positive Maßnahmen zu beseitigen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie der Installation der Rampe nicht zugestimmt habe.

Benachteiligung war nicht gerechtfertigt.

Um die Benachteiligung des Vermieter zu rechtfertigen müsste ein sachlicher Grund nach § 20 Absatz 1 Satz 1 AGG vorliegen. Sachliche Gründe sind nachvollziehbare und nicht offensichtlich willkürliche Ziele, die mit der Ungleichbehandlung verfolgt werden. Ein Ziel ist dann rechtmäßig, wenn es nicht seinerseits diskriminierend und im Übrigen legal ist. Im § 20 Absatz 1 Satz 2 sind Regelbeispiele ausgeführt, die der Auslegung und Konkretisierung des Begriffs des sachlichen Grundes dienen. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung zB zulässig, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Eine Darlegung eines sachlichen Grundes ist der Wohnungsbaugesellschaft nicht gelungen. Sie habe sich laut Gericht lediglich auf pauschale und nicht überzeugende Gründe gestützt. Durch die Weigerung zur Zustimmung war der Mieter ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aufgrund der Dauer in der die Wohnungsbaugesellschaft ihre Zustimmung verweigert hat und der massiven Störung der Lebensqualität des Mannes ist laut Gericht damit eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € gerechtfertigt.

Hinweis:

Solche Fälle sind grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Jedenfalls bezüglich des „Ob“ der Maßnahme ist das Ermessen der Vermieter bzw. Wohnungseigentümer regelmäßig auf Null reduziert; lediglich hinsichtlich des „Wie“ wird ein Ermessen zustehen. Nur in Ausnahmefällen ist der Anspruch ausgeschlossen, vergleiche § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 20 Absatz 4 WEG. Wir empfehlen in solchen Fällen die Beratung durch einen Rechtsanwalt. 

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Bild: Haus & Grund Deutschland/Canva

Radon, die unterschätzte Gefahr

Radon, die unterschätzte Gefahr

Radon kann man nicht sehen, riechen oder schmecken.

Das krebserregende Gas kann aus dem Boden, über Risse und Fugen vor allem in Kellerräume und Parterrewohnungen gelangen. Daher ist Lüften nicht nur wegen Schimmel im Untergeschoss wichtig, sondern auch wegen der Gesundheit! Was viele unterschätzen: Nach Rauchen ist Radon die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Die Konzentration ist aber regional unterschiedlich. Wie Sie Vorkehrungen treffen können, ob Sie betroffen sind und vieles weitere Wissenswerte erfahren Sie von unserem durch TÜV Rheinland zertifizierten Radon-Messedienstleister Klaus Krumm.

Die Veranstaltung findet am Donnerstag, den 24.10.2024 um 17:00 Uhr (Einlass ab 16:30 Uhr) in den Hallen unserem geschätzten und langjährigen Kooperationspartner der Volksbank BRAWO in der Hauptfiliale Am Mühlengraben 1 in 38440 Wolfsburg, Eingang C.

Seien Sie dabei und erleben Sie die vorletzte Veranstaltung von Haus & Grund Wolfsburg und Umgebung e.V. in diesem Jahr. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl begrenzt ist und somit eine vorherige, verbindliche Anmeldung erforderlich ist. Anmelden können Sie sich telefonisch unter 05361 – 12946 oder per Mail unter info@hug-wob.de.

Die Teilnahme ist für Sie und Ihre Begleitung kostenfrei. Kostenlose Parkplätze werden durch die Volksbank BRAWO bereitgestellt.

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Bild: Haus & Grund Deutschland

Grundsteuerranking 2024

Grundsteuerranking 2024

Regensburg ist die günstigste – Witten die teuerste Stadt in Deutschland.

Vergleich der Grundsteuerlast in den 100 größten Städten Deutschlands. Wie steht es um Wolfsburg und Umgebung?

Die jährliche Grundsteuerlast für Eigentümer und Mieter eines typischen Einfamilienhauses ist je nach Stadt sehr unterschiedlich. Während in Regensburg 335 Euro fällig werden, sind es für ein vergleichbares Haus in Witten 771 Euro. Das ist ein zentrales Ergebnis des diesjährigen Grundsteuerrankings des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln.

„Uns beunruhigt vor allem die Entwicklung der kommunalen Hebesätze, die letztlich über die Belastung entscheiden“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke bei der Vorstellung der Ergebnisse am 07.10.2024 in Berlin.

In 26 der 100 untersuchten Städte, darunter auch Wolfsburg, sind die Hebesätze seit der letzten Untersuchung im Jahr 2021 erhöht worden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 Prozent, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021.

„Es kann nicht sein, dass Politiker landauf, landab steigende Wohnkosten beklagen dann die Grundsteuerschraube immer fester ziehen. Die aktuell in allen Bundesländern laufende Umstellung der Grundsteuer auf ein neues Berechnungsverfahren darf nicht dazu genutzt werden, die kommunalen Kassen zu füllen“, mahnte der Verbandschef.

Platz  1: 

Regensburg 

Platz 2:

Koblenz 

Platz 3: 

Erlangen

Platz 4:

Ulm 

Platz 5:

Düsseldorf & Ratingen

Platz 96:

Duisburg 

Platz 97:

Darmstadt

Platz 98:

Mülheim an der Ruhr

Platz 99:

Offenbach am Main

Platz 100: 

Witten

Niedersächsischen Städte im Vergleich:

Unser Interesse gilt insbesondere der Entwicklung von Niedersachsen. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern nimmt Niedersachsen hinsichtlich der durchschnittlichen Beträge der Grundsteuer B den 9. Platz ein. Der Grundsteuerbetrag B erhöht sich durchschnittlich im Vergleich zum Jahre 2021 um 28 Euro. Mit durchschnittlich 419 Euro führt auf Platz 1 Bayern. Das Schlusslicht mit einer Grundsteuer von durchschnittlich 686 Euro bildet Berlin. 2021 belegt die Stadt Wolfsburg noch den 30. Platz und lag damit vor Braunschweig (35. Platz). 2024 hingegen rutscht die Stadt Wolfsburg auf den 45. Platz und fällt damit zweiundzwanzig Plätze hinter Braunschweig (24. Platz). Das liegt zum einen daran, dass im Vergleich zu Braunschweig in Wolfsburg eine Anhebung des Hebesatzes vorgenommen worden ist. Dennoch stellt dies eine Entwicklung dar, der wir kritisch entgegenstehen und weiter genau beobachten werden. Im Übrigen sind Oldenburg (7. Platz) und Osnabrück (11. Platz) positiv im Ranking hervorzuheben. Negativ fallen insbesondere die Städte Hildesheim, die vom 51. Platz auf den 73. Platz, sowie Hannover, die vom 67. Platz auf den 86. Platz gefallen sind, auf.

 

Abschließend lässt sich festhalten, dass viele Städte und Kommunen die bestehenden Möglichkeiten zur Steuererhöhung bereits jetzt voll ausschöpfen. Mit dem Jahreswechsel endet ein jahrelanger Reformprozess der Grundsteuer. Ab dem kommenden Jahr zahlen sowohl Mieter als auch Eigentümer die „neue“ Grundsteuer. Es bleibt zu befürchten, dass in wachsenden Städten und Ballungsräumen, in denen der finanzielle Druck auf die öffentlichen Haushalte ohnehin hoch ist, die Grundsteuerhebesätze eine zunehmend bedeutende Rolle bei der finanziellen Belastung von Immobiliennutzern spielen.

Das Grundsteuerranking 2024 als PDF: GrSt-Ranking 2024

 

Ursprüngliche Pressemitteilungen von Haus & Grund Deutschland: https://www.hausundgrund.de/aktionstag-2024  & https://www.hausundgrund.de/grundsteuerranking-2024

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