Pflichtversicherung für Elementarschäden

Pflichtversicherung für Elementarschäden

Es herrscht eine Vielzahl an Möglichkeiten sich gegen Schäden versichern zu lassen. Den Überblick zu behalten ist dabei nicht leicht. Wir klären auf.

 

Wohngebäudeversicherung

Sie schützt den Eigentümer vor finanziellen Folgen eines Sachschadens. Versichert ist das gesamte Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenständen. Abgedeckt sind in der Regel:

  • Brandschäden, einschließlich Schadensersatz für Kosten durch Löschwasser und Ruß
  • Blitzschlag, sowie in Folge dessen Überspannung, Explosion oder Implosion
  • Sturmschäden, die durch Stürme ab Windstärke 8 verursacht wurden, sowie Hagelschäden
  • Leitungswasserschäden

Bei Totalschäden am Haus, bekommt der Versicherte unter Umständen ein neues, gleichartiges Haus zu heutigen Preisen finanziert, samt Begleitkosten. Zu beachten ist, dass die Neuwerterstattung nur dann gewährt wird, wenn innerhalb von drei Jahren mit dem Wiederaufbau begonnen wird. Auch Kosten für den Mietersatz können mitversichert werden.

 

Elementarschadenversicherung

Hier bei handelt es sich nicht direkt um eine eigenständige Versicherung. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen optionalen Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung, so dass sie auch nur in Kombination mit einer dieser Versicherungen abgeschlossen werden kann. Teilweise ist eine solche Versicherung bereits integriert und muss gezielt abgewählt werden. Gerade bei älteren Wohngebäudeversicherungen ist sie jedoch häufig nicht enthalten. Dadurch entstehen Lücken im Versicherungsschutz, die schnell zum finanziellen Ruin führen können.

Die Elementarschadenversicherung schützt die Eigentümer vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen. Der Schutz richtet sich je nach dem, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, beispielhaft für folgende Risiken:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Versicherungspflicht

Aufgrund der stetigen Zunahme von Groß- und Kleinschadenereignissen aufgrund von Klima und Wetterveränderungen wird auf politischer Ebene über die Einführung eine Versicherungspflicht hinsichtlich Elementarschäden diskutiert. Wir möchten Ihnen die Vor- und Nachteile in Kürze darstellen:

Pro-Argumente

  • Pflichtversicherung entlastet die Allgemeinheit

Kosten werden auf die Versicherungswirtschaft und die Versicherten verteilt. Damit werden öffentliche Mittel für andere staatliche Aufgaben frei. Allein im Ahrtal entstand durch das Sturmtief Bernd 2021 ein finanzieller Schaden von schätzungsweise 8,2 Mrd. €.

  • Hohe Versicherungsdichte

Ziehen wir das obige Beispiel heran: Im Ahrtal war jedes zweite Haus nicht versichert. Ein positives Gegenbeispiel ist Baden-Württemberg. Dort bestand bereits eine Versicherungspflicht für Elementarschäden, wodurch die finanzielle Absicherung bis heute im Vergleich zu anderen Bundesländern am höchsten.

  • Schadensfall wird schneller bearbeitet

Versicherungen sind oft schneller als staatliche Wiederaufbauprogramme.

Contra-Argumente

  • Hochwasser, statt Versicherungsschutz

Prävention ist Aufgabe des Staates und nicht der Eigentümer. Flussbegradigung, Deiche, die nach wenigen Tagen nicht mehr halten und Erteilung von Baugenehmigungen in ausgewiesenen Hochwasserzonen sind staatliche Verfehlungen. Die Konsequenzen dürfen nicht auf den Einzelnen abgewälzt werden.

  • Finanzielle Belastung

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und hoher Inflation werden Eigentümer mit weiteren Kosten belastet. Auch eine Umlage auf die Mieter ist nicht auszuschließen. Ferner könnten auch Versicherer sich aus dem Markt zurückziehen, was sich ferner auf die Höhe der Prämien negativ auswirken kann.

  • Systemfremd im Zivilrecht

In Deutschland haben wir die Privatautonomie. Eine Pflicht stellt demnach einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Dies ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Pflichtversicherungen gibt es regelmäßig nur im Bereich der Haftpflicht, um Dritte von den Schäden des eigenen Handelns zu schützen, nicht aber um sich selbst gegen Gefahren zu sichern. Damit ist eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden dem Zivilrecht systemfremd.

Haus & Grund fordert Nein zur Pflichtversicherung

Wohnkosten dürfen nicht weiter steigen

 

„Die Kosten des Wohnens haben für viele Menschen die Grenze des Tragbaren erreicht. Deshalb darf es keine Pflichtversicherung für Elementarschäden geben.“

Das sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke anlässlich des heutigen Treffens von Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Länderchefs in Berlin.

Mit Blick auf die jüngsten Hochwasserereignisse in Bayern und Baden-Württemberg kritisierte er die Forderung der Länder nach einer Pflichtversicherung

. „Es muss doch erste Aufgabe der Politik sein, solche Schadensfälle zu verhindern. Prävention ist das Gebot der Stunde. Mit einer Pflichtversicherung würde sich der Staat viel zu einfach aus der Verantwortung stehlen können“

Er ergänzte, dass eine Pflicht zum Angebot einer Elementarschadenzusatzversicherung durch die Versicherer an alle Eigentümer eine Möglichkeit wäre, die Verbreitung dieser Versicherungen zu steigern.

„Aufgrund zunehmender Wetterextreme wird eine Versicherung gegen Elementarschäden für immer mehr Eigentümer sinnvoll. Darüber muss mehr aufgeklärt werden. Aber jeder muss selbst entscheiden können“

Er rechne zudem nicht damit, dass die Kosten für eine Versicherung für jeden sinken würden, wenn alle eine abschlössen. Das sei ein Irrglaube, weil der Markt der Rückversicherer ein globaler sei und der deutsche Markt viel zu wenig Gewicht habe. 

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Wegfall Umlagefähigkeit TV-Signal

Wegfall Umlagefähigkeit TV-Signal

Ab 01.07.24 dürfen die Gebühren fürs Kabelfernsehen nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

In vielen Mietwohnungen gibt es Kabelanschlüsse. Viele Immobilieneigentümer haben einen Vertrag (über die Gemeinschaft) mit Kabelnetzbetreibern für den Kabelanschluss. Oft zahlt man die sogenannten Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung beispielweise an die Hausverwaltung. Gesetzlich ist das in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dieses Nebenkostenprivileg endet nun. Über die gesetzliche Änderung haben wir sie bereits ausführlich im letzten Jahr aufgeklärt. Dennoch ergeben sich in der Praxis weiterhin zahlreiche Fragen, die bei uns auflaufen. Die häufigsten Fragen beantwortet unser Geschäftsführer Adam Ciemniak.

Muss ich meine Mieter über den Umstand informieren? Das empfehlen wir dringend. Grundsätzlich ist es schwer aufgrund der vielen Werbung nicht mitzubekommen, dass es eine gesetzliche Änderung gibt. Trotzdem ändert sich etwas in Ihrem Mietverhältnis, worauf Sie die Mieter hinweisen sollten. Gern stellen wir Ihnen hilfsweise ein Musterschreiben zur Verfügung. Hier reicht ein kurzer Anruf oder eine Mail an uns.

Mein Mieter kümmert sich nicht. Muss ich es tun? Für viele Mieter ist eine schnelle Internetanbindung, über die sie auch TV-Angebote nutzen können, deutlich wichtiger als ein Kabelanschluss. Schaffen Sie als Vermieter innerhalb Ihres Hauses die notwendige Infrastruktur zur Nutzung von Glasfaser, können Sie dafür von Ihren Mietern ein Bereitstellungsentgelt verlangen (§ 72 TKG). Fünf Jahre lang dürfen aber höchstens 60€ pro Wohnung und Jahr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Sollten nach dieser Zeit die Investitionskosten noch nicht ausgeglichen sein, ist eine Ausdehnung dieser Regelung auf maximal neun Jahre möglich.

Ein erstmaliger Anschluss ans Glasfasernetz gilt zudem gemäß §555b BGB als Modernisierungsmaßnahme. 8% der Kosten können daher auf die Jahreskaltmiete als Modernisierungsumlage aufgeschlagen werden. 

Kann ich einfach weiter die Kabelgebühren wie gehabt abrechnen, wenn die Mieter damit einverstanden sind? Das Gesetz umgehen können Sie nicht. Daher müssen wir die Frage pauschal mit NEIN beantworten. Im Moment gibt es viele Diskussionen, wie man rechtsverbindlich klarstellen kann, dass Vermieter Mieter weiterhin mit dem TV-Signal versorgen.

Aus unserer Sicht ist es möglich eine separate Anlage zum Mietvertrag zu erstellen. Sie müssen aber beachten, dass das Kostenrisiko vom Vermieter getragen wird. Auch müsste so ein Zusatzvertrag kündbar sein. Diesen Vertrag erarbeiten können wir Ihnen für 5,00€ bereit stellen.

Ich habe einen Kabelvertrag. Was ist, wenn der Mieter sich selbst um die Versorgung mit einem TV-Signal kümmert? Das ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Änderung. Mieter können auf Internet, Satellit etc. umstellen, wenn es nicht bereits geschehen ist. Wenn der Mieter jedoch weiterhin Kabel beziehen will, wird von Ihnen die Infrastruktur gestellt werden (ähnlich wie bei Glasfaser). Für die Bereitstellung der Infrastruktur könnten ggf. weiterhin Betriebskosten anfallen.

Vielfach wird vom Kabelnetzbetreiber angeboten, dass der Eigentümer einen kostenlosen Versorgungsvertrag abschließt. Dies kann erforderlich sein, wenn sich der Anbieter ein Nutzungsrecht an der Infrastruktur vorbehalten hat. In dem Vertrag verpflichtet sich der Netzbetreiber z. B. den Störungsdienst zu übernehmen. Diesen Vertrag sollten Sie sorgsam prüfen (z.B. bzgl. Exklusivität). Dieser Passus sollte herausverhandelt werden, weil es ein gesetzliches Recht für Netzbetreiber gibt, die Gebäudeinfrastruktur zu einem Nutzer neu auszubauen (§145 TKG).

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Haben Senioren im Mietrecht Sonderrechte?

Haben Senioren im Mietrecht Sonderrechte?

In Deutschlang gibt es weder Sonderrechte für Senioren noch alteingesessene Mieter. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleiche Rechte und Pflichten hat.

Dennoch mit voranschreitendem Alter können sich auch die Individuellen Bedürfnisse der Mieter ändern, z.B. durch Krankheit. Ist der Mieter erstmal pflegebedürftig, kommt auch der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht. Trotz der Pflegebedürftigkeit wäre der Mieter trotzdem dazu verpflichtet die Miete zu zahlen, die Kündigungsfristen einzuhalten und Schönheitsreparaturen durchzuführen. Was passiert, wenn Senioren diesen Pflichten aufgrund ihres hohen Alters nicht nachkommen können?

Anspruch auf Umbau zur barrierefreien Wohnung

Senioren haben keinen gesetzlichen Anspruch auf altersgerechten Umbau ihrer Wohnung. Eine Wohnumfeldverbesserung in Sachen des § 40 IV SGB XI umfasst folgende Maßnahmen:

  • den Einbau einer behindertengerechten Dusche,
  • eine Verbreiterung der Türen, oder  
  • die Montage von speziellen Haltegriffen in Bad, Schlafzimmer oder anderen Räumlichkeiten. 

Sämtliche Maßnahmen sind an die Zustimmung des Vermieters gebunden. Dabei sind die entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwiegen. Überwiegen allerdings die Interessen des Mieters, muss der Vermieter dem Umbau zustimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Art, Dauer und der Grad der körperlichen Eingeschränktheit oder Behinderung als besonders schwer einzustufen ist und die notwendigen baulichen Maßnahmen die anderen Mieter nur geringfügig beeinträchtigen.

Etwas anderes kann sich bei Bereichen, die von allen Mietern gemeinschaftlich genutzt werden. Würde der Umbau die übrigen Hausbewohner beeinträchtigen, kann der Vermieter ablehnen. Ferner hat der Vermieter auch ein Mitspracherecht, wie der Umbau konkret umgesetzt wird.

Der Vermieter kann von dem Mieter auch eine Rückgängigmachung der Maßnahmen auf Kosten des Mieters verlangen. Es steht dem Vermieter auch frei die Umbauten zu übernehmen und die Wohnung im Anschluss als barrierefrei weiterzuvermieten.

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim

Nein Senioren haben kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Umzug ins Pflegeheim. Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen beträgt in der Regel drei Monate. Bei befristeten Mietverträgen kann der Vermieter auf die volle Vertragslaufzeit bestehen-

Kündigungsschutz für Senioren

Auch hier gilt wieder gleiches Recht für alle. Der Vermieter kann grundsätzlich aus folgenden Gründen kündigen:

  • Bei Eigenbedarf am Mietobjekt
  • Bei einer Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung
  • Bei einer Pflichtverletzung durch den Mieter

Zu beachten ist: Kann der Mieter nachweisen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten ist, kann der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters wegen nicht zu rechtfertigender Härte widersprechen. Auch hier ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.

Toleranz von Bauarbeiten

Ein hohes alter und ein schlechter Gesundheitszustand werden regelmäßig von der aktuellen Rechtsprechung als Härtegrund anerkannt. Dies wirkt sich nicht nur auf den Widerspruch einer Kündigung aus, sondern auch inwieweit umfangreiche Bauarbeiten zu dulden sind. Arbeiten zur Behebung von Schäden sind jedenfalls uneingeschränkt von jedem Mieter zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen können jedoch abgelehnt werden.

Aufnahme von Pflegenden in die Wohnung

Gemäß § 540 BGB dürfen die Mieter ihren Mietgebrauch nur in eigener Person ausüben. Eine Mietüberlassung an Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Ausnahme stellen Ehegatten/Lebenspartner, die Kinder oder die eigenen Eltern dar. Zur Aufnahme dieser Personen in ihre Wohnung bedarf es keiner Erlaubnis, wohl aber eine Anzeige beim Vermieter.

Weitere Personen stellen eine Untervermietung dar. Diese ist genehmigungspflichtig, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist bei der Betreuung und/oder Pflege eines Menschen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegeben.

Durchführung von Schönheitsreparaturen

Soweit Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sind, sind Senioren an diese gebunden. Diese Pflicht obliegt trotz Verweises auf das hohe Alter.

Mieterhöhungsverlangen

Senioren sind auf ihre Rente angewiesen. Fraglich ist, ob der Vermieter trotz niedriger Rente berechtigt ist die Miete zu erhöhen. Auch wenn dies sozial ungerechtfertigt wirkt, ja der Vermieter hat dennoch ein Anspruch auf eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen steht jedoch vor folgenden Voraussetzungen: Die Miete war 12 Monate unverändert und die Kappungsgrenze wurde eingehalten. Kann ein Senior seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Fazit:

Senioren stehen zwar keine Sonderrechte zu, trotzdem können ihnen bestimmte Regelungen zugutekommen, vor allem die Härtefallregelungen.

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Foto: Haus & Grund Deutschland / Fleckser 

Mitglieder-Versammlung 28.05.24

Mitglieder-Versammlung 28.05.24

Liebes Mitglied,

es ist wieder soweit. Wir laden Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am 28. Mai 2024, ab 17.30 Uhr in der Jenaer Straße 39a im Treffpunkt am Markt (Ausbildungsrestaurant) in Wolfsburg-Westhagen ein.

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Wir würden uns freuen, Sie persönlich begrüßen zu dürfen.

Die Tagesordnung ist Ihnen separat per Mail oder Post zugegangen.

Neuregelung soll Missbrauch ersteigerter Schrottimmobilien unterbinden

Neuregelung soll Missbrauch ersteigerter Schrottimmobilien unterbinden

 
Schrottimmobilien sind für die Städte ein Problem. Hierbei handelt es sich um Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Diese Häuser sind innerlich wie äußerlich verfallen. In Extremfällen gibt es weder Strom noch Wasser und das Dach verkommt. Ungezieferbefall ist dabei keine Seltenheit. Ein Abriss ist bei denkmalgeschützter Gebäude undenkbar. Viele dieser Immobilien werden versteigert.

 

Eine gesetzliche Neuregelung soll verhindern, dass Ersteher sich schon Miteinnahmen der Immobilie sicher können, bevor sie überhaupt den Kaufpreis gezahlt werden.

 

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilien für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wurde. Der Bietende sichert sich dadurch den Zuschlag. Wenn es dann um die Zahlung geht, zahlt der Ersteher im Anschluss lediglich die Sicherheitsleistung, nicht aber das Gebot an sich. Gleichwohl darf der Ersteher bereits mit Zuschlag Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen und Neuvermietungen vornehmen.

Kommt der Ersteher der Zahlungsaufforderung des Gebotbetrags auf Dauer nicht nach, dann kommt es in der Regel zu einer Neuversteigerung. Die Krux: Bis es zu einer Neuversteigerung kommt, können mehrere Monate verstreichen. Während der Ersteher sich in der Zwischenzeit Miteinnahmen sichern kann, verschlechtert sich zeitgleich der Zustand der Immobilie weiter.

Hinweise zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Gemäß § 90 Absatz 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird der Ersteher durch den Zuschlag zum Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

Der Zuschlag ist jedoch an Voraussetzungen gebunden. Erreicht das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, ist der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu versagen. Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 ZVG).

Teilweise ist auch eine Sicherheitsleistung zu bringen. In Wolfsburg ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweiligen Verkehrswertes zu erbringen.

Siehe hierzu auch: Zwangsversteigerungen I Amtsgericht Wolfsburg (niedersachsen.de)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz) sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen. Die Mieteinnahmen sind dann für die Dauer der Verwaltung an den gerichtlich bestellten Verwalter zu leisten. Der Anreiz auf Schrott- oder Problemimmobilien überhöhte Gebote abzugeben, entfällt damit. Gleichwohl kann der Ersteher damit auch keine Vorteile aus seiner Eigentümerstellung ziehen.

Siehe hierzu auch: BMJ – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)

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Naturnahe Gärten & Bauen und Wohnen in der postfossilen Ära

Naturnahe Gärten & Bauen und Wohnen in der postfossilen Ära

Im Juni ist es wieder so weit. Unserer Fachvortragsreihe macht wieder Halt im historischen Kern von Nordsteimke. Aber Achtung: Aufgrund der vollen Kalender unserer Experten mussten wir den Termin verschieben.

Hinweis: Alle Teilnehmenden, die sich für den 6. Juni 2024 angemeldet haben, wurden von uns benachrichtigt. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Auch dieses Mal haben wir richtige Koryphäen gewinnen können:

 

Dr. Birgit Neubohn

Sie hat Biologie in erlangen und Göttingen mit dem Schwerpunkt Botanik studiert. Dr. Neubohn setzt sich für den Erhalt und die Neuschaffung von Naturgärten ein. Mit ihrem Thema möchte Sie Ihnen den Charm heimischer Stauden nährbringen und die Beziehung zu Wildbienen und anderen Insekten erläutern.

 

Carsten Busch

Er ist ein Landschaftsgärtner mit Leib und Seele. Herr Busch ist im Einsatz als Sachverständiger für die Stadt Wolfsburg und für Haus & Grund-Mitglieder. Darüber hinaus setzt er sich in seiner Freizeit für Artenvielfalt und Biodiversität ein. Er spricht über die Renaturierung in Privatgärten und liefert Ihnen dabei konkrete Beispiele. Die Vorträge von Herr Busch und Frau Dr. Neubohn komplementieren dabei einander.

 

Dr. Hermann Fischer

Herr Dr. Fischer ist der Initiator der „Chemiewende“. Der studierte Chemiker gilt als Erfinder von Farben und Lacken, die zu 100 % aus natürlichen, nachwachsenden Stoffen produziert werden. Er ist Unternehmer, Autor, Historiker, Naturschützer und gern unser Gast. Dr. Fischer spricht über die Chancen und Herausforderungen, die gerade auch beim Bauen und Wohnen durch den Übergang von der fossilen zur erneuerbaren Ära entstehen.
 

Konnten Wir Ihr Interesse wecken?

Die Veranstaltung findet am 27. Juni 2024, ab 16.00 Uhr (Einlass ab: 15.30 Uhr) im historischen Garten in der Schulenburgstraße 33 in 38446 Wolfsburg (Nordsteimke) statt. Es stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und Weg ist ausgeschildert. Die Teilnehmerzahl ist leider begrenzt, daher melden Sie sich bitte unter telefonisch unter 05361 – 12946 oder per Mail an info@hug-wob.de verbindlich an.